BESCHLUSS 4 November Strafsache gefährlicher Körperverletzung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 4 November gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 18 . März Strafausspruch aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Verfahrensrügen Sachbeschwerde gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Sachrüge Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Strafausspruch hält rechtlichen Prüfung stand . Strafkammer hat zutreffenden rechtlichen Bewertung Angeklagte Versuch Tötung Ehefrau freiwillig zurückgetreten ist Bestimmung anzuwendenden Strafrahmens Ahndung vollendeten gefährlichen Körperverletzung auch Rahmen Strafzumessung jeweils Nachteil Angeklagten abgestellt Schläge Tötungsvorsatz " Tatopfer setzte . Ist Täter Versuch Straftat strafbefreiend zurückgetreten ist gleichwohl zugleich verwirklichten vollendeten Delikts bestrafen darf versuchte Straftat gerichtete Vorsatz strafschärfend berücksichtigt werden vgl. Urteil 14 . Februar BGHSt 43 ; Beschluss 14 . Mai NStZ ; Beschluss 24 . Februar StR ; StGB . Aufl . . m.w . . Senat vermag auszuschließen rechtlich unzutreffende Wertung Strafkammer Aspekt Schuldausgleichs ansonsten beanstandende Höhe verhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat . Strafausspruch bedarf neuen tatrichterlichen Prüfung Entscheidung . Wertungsfehler betroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben . Ergänzende bisherigen Widerspruch stehende Feststellungen neuen Tatrichter sind möglich . Franke Roggenbuck Bender