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343 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
27
.
September
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
27
.
September
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
11
.
Mai
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gewerbsmäßigen
Betäubungsmitteln
Fällen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fall
"
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Generalbundesanwalt
hat
ausgeführt
:
"
Revision
hat
Rüge
Verletzung
§
Nr.
Erfolg
.
Rüge
ist
zulässig
erhoben
.
.
Abs.
Satz
.
Revision
teilt
Tatsachen
konkrete
Rüge
begründen
.
Rüge
hat
Sache
Erfolg
erkennender
Richter
Richter
Landgericht
.
Sache
Zeuge
vernommen
wurde
.
Begriff
Sache
ist
weit
auszulegen
.
Sachgleichheit
setzt
Verfahrensidentität
BGHSt
.
Sachgleichheit
ist
auch
dann
gegeben
Richter
anderen
Verfahren
Zeuge
Tatgeschehen
vernommen
worden
ist
jetzt
abzuurteilen
hätte
BGHSt
.
Vernehmung
Tatgeschehen
ist
nur
Wiedergabe
eigener
Wahrnehmung
Tatgeschehen
vielmehr
Äußerung
Zeuge
Fragen
Hinblick
Straffrage
später
Richter
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
bewertet
werden
müssen
vgl.
BGHSt
.
Vorliegend
wurde
.
Hauptverhandlung
Strafverfahrens
B.
Zeuge
vernommen
.
B.
wurde
vorgeworfen
mindestens
g
27
.
August
gebracht
haben
gemeinsam
Angeklagten
weiteren
Person
abzusetzen
.
Revisionsvortrag
Anklageschrift
wurde
Angeklagten
vorgeworfen
27
.
August
größere
Menge
Heroin
erhalten
haben
überbracht
wurde
Band
S.
.
Mithin
wurde
Richter
Landgericht
.
Sache
konkreten
Zeuge
vernommen
.
Tatsache
vorliegende
Verfahren
Angeklagten
Punkt
Antrag
Staatsanwaltschaft
gemäß
§
Abs.
letztlich
eingestellt
wurde
führt
anderen
Ergebnis
Einstellung
Zeugenvernehmung
zeitlich
nachfolgte
SA
S.
.
Sinn
Vorschrift
§
Nr.
ist
nämlich
schon
Anschein
Verdachtes
Parteilichkeit
vermeiden
BGHSt
.
Vorliegend
hat
Zeuge
Verfahren
B.
Angaben
gemacht
Richtigkeit
Übersetzung
polizeilichen
TKÜ-Protokollen
vorliegenden
Verfahren
Hilfe
Dolmetschers
stichprobenartig
überprüft
wurde
.
hat
Zeuge
Abweichungen
kolle
aufmerksam
gemacht
.
vorliegenden
Verfahren
war
Sachverhalt
"
auch
bezüglich
jetzt
abgeurteilten
Taten
"
Zuhilfenahme
Beweismittels
würdigen
.
Verlässlichkeit
Übersetzung
polizeilichen
TKÜ-Protokollen
hat
Zeuge
Verfahren
Angaben
gemacht
.
war
Festlegung
Inhalt
gemachten
Zeugenaussage
gegeben
Zweifel
Unvoreingenommenheit
vorliegende
Verfahren
besorgen
lassen
könnte
.
"
tritt
Senat
.
RiBGH
Prof.
Dr.
ist
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
Sost-Scheible