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362 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
17
.
Februar
Strafsache
besonders
schweren
Raubes
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
17
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
12
.
Mai
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Fall
.
Urteilsgründe
Verurteilung
besonders
schweren
Raubes
Aussprüchen
Gesamtstrafe
Vollstreckungsreihenfolge
Vorwegvollzug
Jahr
Monaten
Gesamtfreiheitsstrafe
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
angeordnet
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gemeinschaftlichen
besonders
schweren
Raubes
besonders
schweren
Raubes
schweren
Raubes
schwerer
räuberischer
Erpressung
versuchter
gemeinschaftlicher
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
ferner
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
Vorwegvollzug
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
angeordnet
.
Revision
Angeklagten
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Generalbundesanwalt
hält
Beweiswürdigung
Fall
.
Urteilsgründe
durchgreifend
rechtsfehlerhaft
;
Darstellung
Auseinandersetzung
Angeklagten
belastenden
Indizien
Zusammenhang
Identifizierung
Geschädigten
seien
lückenhaft
§
.
kann
Senat
jedenfalls
Ergebnis
verschließen
.
Annahme
hinreichend
sicheren
Identifizierung
Hintergrund
Gesamtzusammenhangs
Urteilsgründe
schon
tragfähigen
Grundlage
entbehrt
Geschädigte
Wahllichtbildvorlage
lediglich
%
sicher
war
kann
letztlich
dahinstehen
.
Entsprechendes
gilt
Generalbundesanwalt
Erwägungen
Strafkammer
Beweiswert
wiederholten
Wiedererkennens
unzureichend
beanstandet
.
Jedenfalls
lassen
Urteilsgründe
Zeuge
dung
Wiedererkennung
markante
Augenpartie
Angeklagten
verwiesen
hat
genauere
Wiedergabe
Bekundungen
vermissen
ferner
Darlegung
Gesichtspunkte
Folgerung
Landgerichts
maßgebend
waren
liege
tatsächlich
Übereinstimmung
.
Würdigung
zusammenfassenden
Wertung
Zeugen
Landgericht
hier
Bezug
Identifizierung
Angeklagten
vorgenommen
hat
kommt
auch
Wertung
zugrundeliegenden
Zeugen
mehr
weniger
substantiierten
Tatsachen
hier
also
äußeren
Merkmale
Wiedererkennen
maßgebend
waren
vgl.
Urteil
9
.
Oktober
.
wäre
hier
umso
mehr
erforderlich
gewesen
Geschädigten
beobachtete
hier
Betracht
kommende
Täter
Kappe
trug
Tuch
Mund
gebunden
hatte
.
Urteilsgründe
sind
auch
lückenhaft
mitgeteilt
wird
gegebenenfalls
Angaben
Zeuge
festgestellten
Fehlstellung
Nase
Angeklagten
gemacht
hat
.
2
.
Antrag
Generalbundesanwalts
Hinblick
Fall
.
Urteilsgründe
§
Abs.
verfahren
folgt
Senat
;
Landgericht
hat
hier
Einsatzstrafe
Jahren
verhängt
.
hebt
Verurteilung
Fall
verweist
Sache
Landgericht
.
Aufhebung
ist
auch
Aussprüchen
Gesamtstrafe
Anordnung
Dauer
Vorwegvollzugs
Grundlage
entzogen
.
Sache
bedarf
insoweit
ebenfalls
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
II
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Sost-Scheible
Bender
Franke
Quentin