BESCHLUSS 17 . Februar Strafsache besonders schweren Raubes u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 17 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 12 . Mai zugehörigen Feststellungen aufgehoben Fall . Urteilsgründe Verurteilung besonders schweren Raubes Aussprüchen Gesamtstrafe Vollstreckungsreihenfolge Vorwegvollzug Jahr Monaten Gesamtfreiheitsstrafe Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt angeordnet worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes besonders schweren Raubes schweren Raubes schwerer räuberischer Erpressung versuchter gemeinschaftlicher besonders schwerer räuberischer Erpressung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat ferner Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt Vorwegvollzug Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten angeordnet . Revision Angeklagten Verletzung materiellen Rechts rügt hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Generalbundesanwalt hält Beweiswürdigung Fall . Urteilsgründe durchgreifend rechtsfehlerhaft ; Darstellung Auseinandersetzung Angeklagten belastenden Indizien Zusammenhang Identifizierung Geschädigten seien lückenhaft § . kann Senat jedenfalls Ergebnis verschließen . Annahme hinreichend sicheren Identifizierung Hintergrund Gesamtzusammenhangs Urteilsgründe schon tragfähigen Grundlage entbehrt Geschädigte Wahllichtbildvorlage lediglich % sicher war kann letztlich dahinstehen . Entsprechendes gilt Generalbundesanwalt Erwägungen Strafkammer Beweiswert wiederholten Wiedererkennens unzureichend beanstandet . Jedenfalls lassen Urteilsgründe Zeuge dung Wiedererkennung markante Augenpartie Angeklagten verwiesen hat genauere Wiedergabe Bekundungen vermissen ferner Darlegung Gesichtspunkte Folgerung Landgerichts maßgebend waren liege tatsächlich Übereinstimmung . Würdigung zusammenfassenden Wertung Zeugen Landgericht hier Bezug Identifizierung Angeklagten vorgenommen hat kommt auch Wertung zugrundeliegenden Zeugen mehr weniger substantiierten Tatsachen hier also äußeren Merkmale Wiedererkennen maßgebend waren vgl. Urteil 9 . Oktober . wäre hier umso mehr erforderlich gewesen Geschädigten beobachtete hier Betracht kommende Täter Kappe trug Tuch Mund gebunden hatte . Urteilsgründe sind auch lückenhaft mitgeteilt wird gegebenenfalls Angaben Zeuge festgestellten Fehlstellung Nase Angeklagten gemacht hat . 2 . Antrag Generalbundesanwalts Hinblick Fall . Urteilsgründe § Abs. verfahren folgt Senat ; Landgericht hat hier Einsatzstrafe Jahren verhängt . hebt Verurteilung Fall verweist Sache Landgericht . Aufhebung ist auch Aussprüchen Gesamtstrafe Anordnung Dauer Vorwegvollzugs Grundlage entzogen . Sache bedarf insoweit ebenfalls neuer Verhandlung Entscheidung . II . Übrigen hat Nachprüfung angefochtenen Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Sost-Scheible Bender Franke Quentin