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664 lines
5.7 KiB

BESCHLUSS
4
November
Strafsache
1
.
2
.
schweren
Raubes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
4
November
gemäß
§
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
17
.
April
Schuldspruch
abgeändert
Angeklagten
jeweils
tateinheitlich
begangenen
versuchten
vorsätzlichen
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
schuldig
sind
.
2
.
weiter
gehenden
Revisionen
Angeklagten
werden
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
jeweils
schweren
Raubes
Tateinheit
vorsätzlichem
gefährlichen
Eingriff
Straßenverkehr
unerlaubtem
Führen
halbautomatischen
Kurzwaffe
Angeklagten
Tateinheit
versuchter
Nötigung
geklagten
weiterhin
Diebstahls
Brandstiftung
schuldig
befunden
.
hat
Angeklagten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagte
Jahren
verurteilt
.
Ferner
hat
Angeklagten
bringung
Sicherungsverwahrung
angeordnet
.
Urteil
richten
Revisionen
Angeklagten
allgemein
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügen
.
Revisionen
Angeklagten
haben
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
erweisen
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Verurteilung
Angeklagten
vollendeten
vorsätzlichen
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Landgericht
hat
insoweit
festgestellt
:
Begehung
Banküberfalls
Gegenstand
Verurteilung
schweren
Raubes
ist
flüchteten
Angeklagten
Pkw
zuvor
entwendet
hatten
.
Gelenkt
wurde
Fluchtfahrzeug
Angeklagten
.
Zeuge
Tatgeschehen
zufällig
beobachtet
nahm
Geländewagen
Verfolgung
.
Grund
stärkeren
Motorisierung
eigenen
Fahrzeugs
hatte
Schwierigkeiten
dicht
Fluchtfahrzeug
Angeklagten
setzen
.
Angeklagte
bemerkte
Verfolgung
fasste
Entschluss
Banküberfall
verwendeten
Pistolen
verfolgende
Fahrzeug
schießen
fahruntauglich
machen
Weise
Fahrer
weiteren
Verfolgung
hindern
.
unterrichtete
Angeklagte
Absicht
einverstanden
war
Ausführung
Vorhabens
Schusswaffe
reichte
.
hatte
zwischenzeitlich
berholen
angesetzt
.
Fahrzeuge
Geschwindigkeit
etwa
gleicher
Höhe
befanden
gab
Angeklagte
schneller
Reihenfolge
Schüsse
etwa
m
entfernte
zeug
Zeugen
.
Schüsse
trafen
Projektile
Höhe
jeweils
Karosserie
durchschlugen
jedoch
verletzen
.
Einschüsse
führten
schütterung
.
Zeuge
Fahrzeug
gerichtete
Waffe
sehen
auch
Einschüsse
akustisch
wahrgenommen
hatte
fühlte
Fahrsicherheit
beeinträchtigt
.
ließ
auch
zwischenzeitlich
Gegenverkehr
näherte
jedoch
wieder
Fahrzeug
Angeklagten
zurückfallen
.
Fahrzeug
Zeugen
entstand
Einschlag
Projektile
Sachschaden
Höhe
ca.
.
Feststellungen
tragen
Verurteilung
vollendeten
Delikts
§
Abs.
Nr.
StGB
.
Tatbestand
§
StGB
ist
dreistufig
aufgebaut
:
Abs.
bezeichneten
Tathandlungen
muss
Sicherheit
Straßenverkehrs
beeinträchtigt
konkrete
Gefahr
genannten
Individualrechtsgüter
begründet
worden
sein
.
Erforderlich
ist
Tathandlung
abstrakte
Gefahr
Sicherheit
Straßenverkehrs
bewirkt
konkreten
Gefahr
genannten
Schutzobjekte
verdichtet
BGHSt
;
NStZ
.
Regelmäßig
werden
hierbei
Eingriff
Begründung
abstrakten
Gefahr
zeitlich
Eintritt
konkreten
Gefahr
vorausgehen
etwa
Eingriff
kritischen
Verkehrssituation
führt
sodann
Schutzgüter
konkret
gefährdet
wird
sog.
Beinahe-Unfall
.
Senatsrechtsprechung
ist
jedoch
zwingend
grundlegend
BGHSt
.
.
kann
Tatbestand
§
Abs.
StGB
sämtlichen
Handlungsalternativen
auch
dann
erfüllt
sein
hier
Tathandlung
Abgabe
Schusses
unmittelbar
konkreten
Gefahr
Schädigung
Beschädigung
Kraftfahrzeugs
führt
.
gilt
indes
uneingeschränkt
.
Sachbeschädigung
auch
Körperverletzung
Straßenverkehr
ist
tatbestandsmäßig
Sinne
§
StGB
.
Vielmehr
gebietet
Schutzzweck
§
StGB
insoweit
restriktive
Auslegung
Norm
konkreten
Gefahr
Leib
Leben
anderen
Menschen
fremde
Sachen
bedeutendem
Wert
nur
verkehrsspezifische
Gefahren
verstanden
werden
dürfen
BGHSt
aaO
S.
.
ist
Fall
konkrete
Gefahr
jedenfalls
auch
Wirkungsweise
Verkehrsvorgänge
typischen
Fortbewegungskräfte
Dynamik
Straßenverkehrs
zurückzuführen
ist
.
Maßgabe
Grundsätze
kann
Verurteilung
vollendeten
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
bestehen
bleiben
.
konkrete
Gefahr
Sinne
vgl.
hat
Landgericht
Recht
angenommen
da
Fahrverhalten
noch
Fahrsicherheit
Zeugen
Schüsse
Weise
beeinträchtigt
worden
sind
.
auch
Beschädigung
Kraftfahrzeuges
einschlagenden
Projektile
rechtfertigt
hier
Auffassung
Landgerichts
Annahme
vollendeten
Tat
Abs.
Nr.
StGB
.
Sachschaden
steht
relevanten
Zusammenhang
Eigendynamik
Fahrzeuge
Tatzeitpunkt
ist
ausschließlich
Pistolenschüsse
freigesetzte
Dynamik
auftreffenden
Projektile
zurückzuführen
.
ist
somit
spezifische
Folge
Eingriffs
Sicherheit
Straßenverkehrs
muss
Bestimmung
bedeutenden
Sachschadens
entsprechenden
Gefährdung
Betracht
bleiben
vgl.
BGHSt
aaO
S.
.
getroffenen
Feststellungen
haben
Angeklagten
jedoch
jeweils
versuchten
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
schuldig
gemacht
.
Zwar
hat
Landgericht
erforderlichen
Sicherheit
bedingten
Körperverletzungsvorsatz
Angeklagten
feststellen
können
.
liegt
aber
Hand
Angeklagten
jedenfalls
rechneten
auch
billigend
Kauf
nahmen
Schüsse
kritischen
Verkehrssituation
konkreten
Gefährdung
Leib
Leben
Zeugen
und/oder
geführten
Fahrzeugs
kommen
könnte
.
Senat
ändert
Schuldsprüche
entsprechend
.
steht
ausgeschlossen
werden
kann
Wesentlichen
geständigen
Angeklagten
geänderten
Schuldspruch
wirksamer
geschehen
hätten
verteidigen
können
.
2
.
Strafaussprüche
werden
Änderungen
Schuldsprüche
berührt
.
Senat
schließt
Landgericht
insoweit
verhängten
Strafen
rechtsfehlerfrei
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
entnommen
hat
zutreffender
Beurteilung
weiteren
tateinheitlich
verwirklichten
Delikts
§
Abs.
Nr.
StGB
Versuchstat
geringere
Einzelstrafen
erkannt
hätte
.
3
.
nur
geringfügige
Erfolg
Rechtsmittel
gibt
Anlass
Angeklagten
auch
nur
teilweise
Auferlegung
Kosten
Auslagen
freizustellen
§
Abs.
.
Kuckein