BESCHLUSS 4 November Strafsache 1 . 2 . schweren Raubes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 4 November gemäß § § Abs. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil 17 . April Schuldspruch abgeändert Angeklagten jeweils tateinheitlich begangenen versuchten vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr schuldig sind . 2 . weiter gehenden Revisionen Angeklagten werden verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten jeweils schweren Raubes Tateinheit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff Straßenverkehr unerlaubtem Führen halbautomatischen Kurzwaffe Angeklagten Tateinheit versuchter Nötigung geklagten weiterhin Diebstahls Brandstiftung schuldig befunden . hat Angeklagten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagte Jahren verurteilt . Ferner hat Angeklagten bringung Sicherungsverwahrung angeordnet . Urteil richten Revisionen Angeklagten allgemein Verletzung sachlichen Rechts rügen . Revisionen Angeklagten haben Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen erweisen Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Verurteilung Angeklagten vollendeten vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr hält rechtlicher Nachprüfung stand . Landgericht hat insoweit festgestellt : Begehung Banküberfalls Gegenstand Verurteilung schweren Raubes ist flüchteten Angeklagten Pkw zuvor entwendet hatten . Gelenkt wurde Fluchtfahrzeug Angeklagten . Zeuge Tatgeschehen zufällig beobachtet nahm Geländewagen Verfolgung . Grund stärkeren Motorisierung eigenen Fahrzeugs hatte Schwierigkeiten dicht Fluchtfahrzeug Angeklagten setzen . Angeklagte bemerkte Verfolgung fasste Entschluss Banküberfall verwendeten Pistolen verfolgende Fahrzeug schießen fahruntauglich machen Weise Fahrer weiteren Verfolgung hindern . unterrichtete Angeklagte Absicht einverstanden war Ausführung Vorhabens Schusswaffe reichte . hatte zwischenzeitlich berholen angesetzt . Fahrzeuge Geschwindigkeit etwa gleicher Höhe befanden gab Angeklagte schneller Reihenfolge Schüsse etwa m entfernte zeug Zeugen . Schüsse trafen Projektile Höhe jeweils Karosserie durchschlugen jedoch verletzen . Einschüsse führten schütterung . Zeuge Fahrzeug gerichtete Waffe sehen auch Einschüsse akustisch wahrgenommen hatte fühlte Fahrsicherheit beeinträchtigt . ließ auch zwischenzeitlich Gegenverkehr näherte jedoch wieder Fahrzeug Angeklagten zurückfallen . Fahrzeug Zeugen entstand Einschlag Projektile Sachschaden Höhe ca. € . Feststellungen tragen Verurteilung vollendeten Delikts § Abs. Nr. StGB . Tatbestand § StGB ist dreistufig aufgebaut : Abs. bezeichneten Tathandlungen muss Sicherheit Straßenverkehrs beeinträchtigt konkrete Gefahr genannten Individualrechtsgüter begründet worden sein . Erforderlich ist Tathandlung abstrakte Gefahr Sicherheit Straßenverkehrs bewirkt konkreten Gefahr genannten Schutzobjekte verdichtet BGHSt ; NStZ . Regelmäßig werden hierbei Eingriff Begründung abstrakten Gefahr zeitlich Eintritt konkreten Gefahr vorausgehen etwa Eingriff kritischen Verkehrssituation führt sodann Schutzgüter konkret gefährdet wird sog. Beinahe-Unfall . Senatsrechtsprechung ist jedoch zwingend grundlegend BGHSt . . kann Tatbestand § Abs. StGB sämtlichen Handlungsalternativen auch dann erfüllt sein hier Tathandlung Abgabe Schusses unmittelbar konkreten Gefahr Schädigung Beschädigung Kraftfahrzeugs führt . gilt indes uneingeschränkt . Sachbeschädigung auch Körperverletzung Straßenverkehr ist tatbestandsmäßig Sinne § StGB . Vielmehr gebietet Schutzzweck § StGB insoweit restriktive Auslegung Norm konkreten Gefahr Leib Leben anderen Menschen fremde Sachen bedeutendem Wert nur verkehrsspezifische Gefahren verstanden werden dürfen BGHSt aaO S. . ist Fall konkrete Gefahr jedenfalls auch Wirkungsweise Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte Dynamik Straßenverkehrs zurückzuführen ist . Maßgabe Grundsätze kann Verurteilung vollendeten gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr bestehen bleiben . konkrete Gefahr Sinne vgl. hat Landgericht Recht angenommen da Fahrverhalten noch Fahrsicherheit Zeugen Schüsse Weise beeinträchtigt worden sind . auch Beschädigung Kraftfahrzeuges einschlagenden Projektile rechtfertigt hier Auffassung Landgerichts Annahme vollendeten Tat Abs. Nr. StGB . Sachschaden steht relevanten Zusammenhang Eigendynamik Fahrzeuge Tatzeitpunkt ist ausschließlich Pistolenschüsse freigesetzte Dynamik auftreffenden Projektile zurückzuführen . ist somit spezifische Folge Eingriffs Sicherheit Straßenverkehrs muss Bestimmung bedeutenden Sachschadens entsprechenden Gefährdung Betracht bleiben vgl. BGHSt aaO S. . getroffenen Feststellungen haben Angeklagten jedoch jeweils versuchten gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr schuldig gemacht . Zwar hat Landgericht erforderlichen Sicherheit bedingten Körperverletzungsvorsatz Angeklagten feststellen können . liegt aber Hand Angeklagten jedenfalls rechneten auch billigend Kauf nahmen Schüsse kritischen Verkehrssituation konkreten Gefährdung Leib Leben Zeugen und/oder geführten Fahrzeugs kommen könnte . Senat ändert Schuldsprüche entsprechend . steht ausgeschlossen werden kann Wesentlichen geständigen Angeklagten geänderten Schuldspruch wirksamer geschehen hätten verteidigen können . 2 . Strafaussprüche werden Änderungen Schuldsprüche berührt . Senat schließt Landgericht insoweit verhängten Strafen rechtsfehlerfrei Strafrahmen § Abs. StGB entnommen hat zutreffender Beurteilung weiteren tateinheitlich verwirklichten Delikts § Abs. Nr. StGB Versuchstat geringere Einzelstrafen erkannt hätte . 3 . nur geringfügige Erfolg Rechtsmittel gibt Anlass Angeklagten auch nur teilweise Auferlegung Kosten Auslagen freizustellen § Abs. . Kuckein