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110 lines
980 B

BESCHLUSS
7
November
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
7
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
24
.
Oktober
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
19
.
September
konventionswidrige
Verfahrensverzögerung
festgestellt
wird
Nebenklägerin
zugesprochene
Anspruch
Höhe
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
erst
12
.
September
verzinsen
ist
;
weiteren
Zinsanspruchs
wird
Entscheidung
abgesehen
vgl.
Beschluss
17
.
Dezember
;
Senatsbeschluss
18
.
Januar
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
insoweit
Adhäsionsverfahren
entstandenen
besonderen
Kosten
tragen
.
Auslagenerstattung
findet
vgl.
Senatsbeschluss
14
.
Januar
Abs.
Satz
Auslagenerstattung
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke