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127 lines
946 B

BESCHLUSS
19
.
Oktober
Strafsache
1
.
2
.
Ziff
.
1
.
schweren
Raubes
Ziff
.
2
.
Beihilfe
schweren
Raub
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
19
.
Oktober
einstimmig
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
21
.
März
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Rüge
Verletzung
§
Nichtbescheidung
Antrags
Beiziehung
Ermittlungsakte
Seite
Revisionsbegründung
Rechtsanwalt
28
.
Juni
ist
bereits
unzulässig
mitgeteilt
wird
entsprechend
Ankündigung
Staatsanwältin
Hauptverhandlung
15
.
März
Bl
.
.
Akte
Aktenzeichen
Js
Hauptverhandlung
16
.
März
vorgelegen
hat
Strafanzeige
Bl
.
Blatt
Blatt
verlesen
wurden
Bl
.
.
.
Roggenbuck
RiBGH
Dr.
Franke
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
Quentin