BESCHLUSS 19 . Oktober Strafsache 1 . 2 . Ziff . 1 . schweren Raubes Ziff . 2 . Beihilfe schweren Raub 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 19 . Oktober einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 21 . März werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Rüge Verletzung § Nichtbescheidung Antrags Beiziehung Ermittlungsakte Seite Revisionsbegründung Rechtsanwalt 28 . Juni ist bereits unzulässig mitgeteilt wird entsprechend Ankündigung Staatsanwältin Hauptverhandlung 15 . März Bl . . Akte Aktenzeichen Js Hauptverhandlung 16 . März vorgelegen hat Strafanzeige Bl . Blatt Blatt verlesen wurden Bl . . . Roggenbuck RiBGH Dr. Franke befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben Quentin