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7.5 KiB

BESCHLUSS
10
.
Oktober
Strafsache
versuchten
Mordes
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:101018B4STR397.18.0
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
10
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
25
.
April
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Mordes
versuchten
Totschlags
jeweils
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
hat
vollem
Umfang
Erfolg
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
1
.
Nebenklägern
S.
Ehefrau
eng
befreundete
Angeklagte
vermutete
Herbst
werde
Zusammenhang
Transfer
Ersparnisse
Höhe
etwa
hintergangen
.
Angeklagten
verfestigte
Vorstellung
plane
Geld
bringen
.
freundschaftlichen
Kontakt
Nebenklägern
äußerlich
uneingeschränkt
aufrecht
erhielt
genüber
Verdacht
verlauten
ließ
plante
insgeheim
Denkzettel
verpassen
.
Abend
26
November
schlug
Angeklagte
Ende
freundschaftlich
verlaufenen
Treffens
Nebenklägern
Wohnung
Geschädigten
mindestens
dreimal
unvermittelt
Hause
mitgebrachten
verborgen
gehaltenen
Hackmesser
wuchtig
Kopf
bewusstlos
Kopfverletzungen
stark
blutend
Boden
ging
.
hinzugekommene
Geschädigte
S.
schrie
Anblick
Hilfe
Angeklagte
weiterhin
bewusstlos
Boden
liegenden
Geschädigten
stieg
flüchtenden
Nebenklägerin
ser
erhobenen
Hand
Balkon
nachsetzte
.
Wut
vermeintlichen
Verrat
Freundes
Erschütterung
vorangegangene
Tat
übermannt
schlug
Angeklagte
nunmehr
Zustand
hochgradiger
affektiver
Erregung
Nebenklägerin
ebenfalls
Kante
Hackmessers
mindestens
zweimal
kraftvoll
Kopf
verletzte
ferner
Messerhieben
rechten
Arm
.
Zwischenzeit
wieder
gekommenen
Balkon
gelaufenen
Nebenkläger
gelang
Hand
Angeklagten
Messer
Nebenklägerin
wegzuziehen
.
nahm
Angeklagten
sodann
Messer
Hand
führte
Wohnung
.
2
.
Landgericht
hat
angenommen
Angeklagte
habe
Nachteil
Nebenkläger
jeweils
bedingt
vorsätzlich
Tatbestand
versuchten
Tötungsdelikts
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
verwirklicht
.
Tat
Nachteil
sei
Mordmerkmal
tücke
erfüllt
.
sei
beendeten
Versuch
auszugehen
Angeklagte
auch
strafbefreiend
zurückgetreten
sei
.
schwer
getroffen
bewusstlos
Boden
gesunken
sei
sei
Angeklagten
Möglichkeit
bewusst
gewesen
Geschädigte
bereits
tödliche
Verletzungen
erlitten
hatte
.
unbeendeten
Versuch
Totschlags
Nachteil
Geschädigten
S.
fehle
erforderlichen
Freiwilligkeit
;
habe
weiteren
Tatausführung
gehindert
.
Strafkammer
ist
ferner
ausgegangen
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
erst
Zeitpunkt
Angriffs
Geschädigte
S.
tiefgreifenden
Bewusstseinsstörung
Gestalt
Affekts
erheblich
vermindert
gewesen
sei
.
II
.
Verurteilung
Angeklagten
hält
mehrfacher
Hinsicht
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Annahme
Landgerichts
Tat
Nachteil
Nebenklägers
sei
beendeter
Versuch
Tötungsdelikts
werten
Angeklagte
Ermangelung
Rettungsbemühungen
zurückgetreten
sei
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Feststellungen
subjektiven
Vorstellungsbild
Angeklagten
sind
entscheidenden
Punkt
lückenhaft
.
beendeter
Versuch
liegt
Täter
letzten
Ausführungshandlung
Eintritt
tatbestandsmäßigen
Erfolgs
möglich
hält
sog.
Rücktrittshorizont
;
vgl.
nur
Beschluss
19
.
Mai
BGHSt
.
Je
Umständen
Falles
ist
engen
zeitlichen
Grenzen
Korrektur
Rücktrittshorizonts
möglich
.
Versuch
Tötungsdelikts
ist
beendet
Täter
zunächst
irrtümlich
Eintritt
Todes
möglich
hält
alsbaldiger
Erkenntnis
Irrtums
weiteren
Ausführungshandlungen
Abstand
nimmt
.
Frage
Rechtsgrundsätzen
beendeten
unbeendeten
Versuch
auszugehen
ist
bedarf
insbesondere
dann
ausdrücklicher
Erörterung
angegriffene
Tatopfer
letzten
Ausführungshandlung
noch
Täter
wahrgenommen
körperlichen
Reaktionen
fähig
ist
geeignet
sind
Zweifel
aufkommen
lassen
Tatopfer
sei
bereits
tödlich
verletzt
Beschluss
7
November
NStZ-RR
74
;
Urteile
6
.
März
NStZ
;
17
Juli
NStZ
.
So
liegt
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
etwa
Fall
Opfer
noch
Lage
ist
Tatort
wegzubewegen
19
.
Dezember
;
Urteile
11
November
NStZ
f.
;
17
Juli
aaO
.
Umstand
kann
geeignet
sein
Vorstellung
Täters
erschüttern
Erreichung
gewollten
Erfolgs
Erforderliche
getan
haben
Urteil
17
Juli
aaO
.
Korrektur
Rücktrittshorizonts
entwickelten
Grundsätze
hat
Landgericht
hinreichend
bedacht
.
Strafkammer
hat
ausreichenden
Feststellungen
Vorstellungen
Angeklagten
getroffen
bemerkte
niedergeschlagene
ger
Bewusstlosigkeit
erwachte
aufrappelte
Balkon
lief
Frau
helfen
schließlich
schaffte
Angeklagten
wegzuzerren
.
angefochtene
Urteil
Vorstellungen
Angeklagten
Handlungsmöglichkeiten
erneuten
Auftauchen
Nebenklägers
verhält
bleibt
offen
Angeklagte
Zeitpunkt
weiterhin
ausging
Nebenkläger
tödlich
verletzt
haben
.
insoweit
festgestellte
Geschehen
konnte
geeignet
sein
Vorstellung
Angeklagten
Erreichung
gewollten
Erfolgs
Erforderliche
getan
haben
erschüttern
.
Blick
Nebenkläger
Feststellungen
letztlich
gelang
Angeklagten
Wehr
setzen
Messer
entwinden
wäre
ferner
erörtern
gewesen
Angeklagten
Vorstellung
überhaupt
noch
Handlungsmöglichkeiten
Vollendung
Tötungsdelikts
Nachteil
Nebenklägers
Verfügung
standen
.
Anderenfalls
hätte
auch
fehlgeschlagener
Versuch
Erwägung
gezogen
werden
müssen
.
2
.
Auch
Verurteilung
Angeklagten
versuchten
Tötungsdelikts
Nachteil
Nebenklägerin
kann
bestehen
ben
.
Urteilsgründe
genügen
Anforderungen
Darlegung
Begründung
bedingten
Tötungsvorsatzes
stellen
sind
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
liegt
gefährlichen
Gewalthandlungen
zwar
nahe
Täter
Möglichkeit
Opfer
könne
Tode
kommen
rechnet
gleichwohl
sein
gefährliches
Handeln
fortsetzt
Erfolg
auch
billigend
Kauf
nimmt
.
ist
derartigen
Fällen
Schluss
objektiven
Gefährlichkeit
Handlungen
Täters
bedingten
Tötungsvorsatz
grundsätzlich
möglich
.
Jedoch
kann
insbesondere
spontanen
unüberlegten
affektiver
Erregung
ausgeführten
Einzelhandlung
Wissen
möglichen
Erfolgseintritt
Berücksichtigung
Persönlichkeit
Täters
Tat
ergebenden
Besonderheiten
geschlossen
werden
auch
selbstständig
Wissenselement
stehende
voluntative
Vorsatzelement
gegeben
ist
.
Denkbar
ist
Täter
Kenntnis
Leben
Opfers
gefährdenden
Behandlung
etwa
psychischen
Beeinträchtigung
gleichwohl
bewusst
ist
Tun
Tod
Opfers
führen
kann
ernsthaft
nur
vage
vertraut
Tod
werde
eintreten
.
.
;
vgl.
nur
Beschluss
21
.
Oktober
StGB
Abs.
Vorsatz
bedingter
;
Urteile
18
.
Oktober
NStZ
;
17
.
Dezember
NStZ
jeweils
.
Gemessen
hat
Landgericht
Messerangriff
Arme
Kopf
Nebenklägerin
zwar
rechtsfehlerfrei
objektiv
gefährlich
gewertet
.
hätte
hier
gegebenen
Umständen
aber
voluntative
Element
bedingten
Tötungsvorsatzes
schließen
dürfen
.
Feststellungen
war
Angeklagte
Zeitpunkt
Angriffs
Nebenklägerin
hochgradig
affektiven
Zustand
abgeglitten
Steuerungsfähigkeit
erheblich
vermindert
.
Auch
Einsicht
Unrecht
Tuns
allgemein
vorhanden
war
bedurfte
besonderer
Erörterung
Zustand
möglichen
Tod
Nebenklägerin
Folge
Handelns
gebilligt
hat
.
3
.
dargelegten
Rechtsfehler
führen
Aufhebung
Urteils
insgesamt
erfassen
auch
genommen
rechtsfehlerfreie
Verurteilung
jeweils
tateinheitlich
begangener
gefährlicher
Körperverletzung
vgl.
Urteil
20
.
Februar
Aufhebung
.
.
Senat
bemerkt
ergänzend
Erwägung
Landgerichts
Lasten
Angeklagten
falle
Gewicht
Nebenklägerin
Anlass
Tat
gegeben
habe
hier
jedenfalls
Blick
Strafkammer
angenommene
erheblich
verminderte
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Affekts
rechtlichen
Bedenken
begegnet
vgl.
Senat
Beschluss
31
.
August
NStZ
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin
Franke
Feilcke