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396 lines
3.4 KiB

NAMEN
Urteil
6
November
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
6
November
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwältin
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwältin
Verteidigerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
5
.
März
werden
verworfen
.
2
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
insoweit
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Kosten
Rechtsmittels
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
fallen
Staatskasse
Last
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richten
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
.
Staatsanwaltschaft
beanstandet
Sachrüge
Angeklagte
versuchten
Mordes
Totschlags
schwerer
Körperverletzung
verurteilt
wurde
.
Angeklagte
rügt
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
macht
geltend
minder
schwerer
Fall
gefährlichen
Körperverletzung
vorliege
.
Rechtsmittel
haben
Erfolg
.
1
.
Schwurgericht
getroffenen
Feststellungen
stach
Angeklagte
14
.
August
Asylbewerberheim
langen
Messer
wuchtig
Richtung
Herzens
Nebenklägers
.
reflexartig
"
Schutz
noch
rechten
Arm
ßen
konnte
durchstach
Messer
Unterarm
drang
Millimeter
tief
Brustkorbvorderseite
Nebenklägers
.
Geschädigte
ging
so
verletzt
Büro
stellvertretenden
Heimleiterin
dann
stark
blutende
Wunde
Unterarm
versorgte
.
Stich
Unterarm
wurden
Nerven
Daumen
Zeigefinger
rechten
Hand
Nebenklägers
durchtrennt
;
Finger
fühlt
eingeschlafen
kann
rechte
Hand
nur
noch
eingeschränkt
benutzen
.
2
.
Revision
Angeklagten
ist
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
6
.
August
dargelegten
Gründen
erfolglos
.
zulässige
Verfahrensrüge
wurde
erhoben
.
neuem
Tatsachenvorbringen
kann
Rechtsmittelführer
Revision
ebenso
wenig
gehört
werden
eigenen
Beweiswürdigung
.
3
.
Auch
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
hat
Erfolg
.
Frage
strafbefreienden
Rücktritts
Tötungsversuch
hat
Schwurgericht
ausgeführt
Angeklagten
erkennbar
gewesen
sei
Stich
Arm
gegangen
sei
Geschädigte
zunächst
sehr
stark
geblutet
habe
;
habe
Angeklagte
Sicht
noch
Tötung
Nebenklägers
Erforderliche
getan
.
weiter
Besitz
Messers
gewesen
sei
Geschädigte
Büro
stellvertretenden
Heimleiterin
ging
Angriff
noch
Verfügung
gestanden
habe
liege
freiwilliger
Rücktritt
unbeendeten
Versuch
.
Ausführungen
weisen
Rechtsfehler
.
Insbesondere
Schwurgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellten
äußeren
Geschehensablauf
schließen
Angeklagte
letzten
Ausführungshandlung
ausging
noch
Erfolgseintritt
Erforderliche
getan
haben
noch
möglich
gewesen
wäre
.
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
hat
richt
Angeklagten
Recht
schwerer
Körperverletzung
verurteilt
.
Beurteilung
wichtiges
Glied
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
mehr
gebraucht
werden
kann
ist
Wege
wertenden
Gesamtbetrachtung
ermitteln
Folge
vorsätzlichen
Körperverletzung
so
Funktionen
ausgefallen
sind
Körperglied
weitgehend
unbrauchbar
geworden
ist
wesentlichen
faktischen
Wirkungen
physischen
Verlustes
entsprechen
BGHSt
m.w
.
.
hat
Schwurgericht
festgestellt
.
Daumen
Zeigefinger
Nebenkläger
eingeschlafen
gefühlt
werden
Finger
nur
noch
eingeschränkt
benutzen
kann
belegt
weitgehende
Unbrauchbarkeit
vgl.
Taubheit
zweier
Finger
auch
Beschluss
8
Juli
.
Kuckein