NAMEN Urteil 6 November Strafsache gefährlicher Körperverletzung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 6 November teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Staatsanwältin Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwältin Verteidigerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Angeklagten Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 5 . März werden verworfen . 2 . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Kosten Rechtsmittels Staatsanwaltschaft Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen Staatskasse Last . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richten Revisionen Staatsanwaltschaft Angeklagten . Staatsanwaltschaft beanstandet Sachrüge Angeklagte versuchten Mordes Totschlags schwerer Körperverletzung verurteilt wurde . Angeklagte rügt Verletzung formellen materiellen Rechts macht geltend minder schwerer Fall gefährlichen Körperverletzung vorliege . Rechtsmittel haben Erfolg . 1 . Schwurgericht getroffenen Feststellungen stach Angeklagte 14 . August Asylbewerberheim langen Messer wuchtig Richtung Herzens Nebenklägers . reflexartig " Schutz noch rechten Arm ßen konnte durchstach Messer Unterarm drang Millimeter tief Brustkorbvorderseite Nebenklägers . Geschädigte ging so verletzt Büro stellvertretenden Heimleiterin dann stark blutende Wunde Unterarm versorgte . Stich Unterarm wurden Nerven Daumen Zeigefinger rechten Hand Nebenklägers durchtrennt ; Finger fühlt eingeschlafen kann rechte Hand nur noch eingeschränkt benutzen . 2 . Revision Angeklagten ist Generalbundesanwalt Antragsschrift 6 . August dargelegten Gründen erfolglos . zulässige Verfahrensrüge wurde erhoben . neuem Tatsachenvorbringen kann Rechtsmittelführer Revision ebenso wenig gehört werden eigenen Beweiswürdigung . 3 . Auch Rechtsmittel Staatsanwaltschaft hat Erfolg . Frage strafbefreienden Rücktritts Tötungsversuch hat Schwurgericht ausgeführt Angeklagten erkennbar gewesen sei Stich Arm gegangen sei Geschädigte zunächst sehr stark geblutet habe ; habe Angeklagte Sicht noch Tötung Nebenklägers Erforderliche getan . weiter Besitz Messers gewesen sei Geschädigte Büro stellvertretenden Heimleiterin ging Angriff noch Verfügung gestanden habe liege freiwilliger Rücktritt unbeendeten Versuch . Ausführungen weisen Rechtsfehler . Insbesondere Schwurgericht rechtsfehlerfrei festgestellten äußeren Geschehensablauf schließen Angeklagte letzten Ausführungshandlung ausging noch Erfolgseintritt Erforderliche getan haben noch möglich gewesen wäre . Grundlage getroffenen Feststellungen hat richt Angeklagten Recht schwerer Körperverletzung verurteilt . Beurteilung wichtiges Glied Sinne § Abs. Nr. StGB mehr gebraucht werden kann ist Wege wertenden Gesamtbetrachtung ermitteln Folge vorsätzlichen Körperverletzung so Funktionen ausgefallen sind Körperglied weitgehend unbrauchbar geworden ist wesentlichen faktischen Wirkungen physischen Verlustes entsprechen BGHSt m.w . . hat Schwurgericht festgestellt . Daumen Zeigefinger Nebenkläger eingeschlafen gefühlt werden Finger nur noch eingeschränkt benutzen kann belegt weitgehende Unbrauchbarkeit vgl. Taubheit zweier Finger auch Beschluss 8 Juli . Kuckein