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634 lines
5.2 KiB

BESCHLUSS
22
.
Oktober
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
22
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
9
.
April
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Tat
.
Urteilsgründe
Freiheitsstrafe
Jahren
verhängt
wird
.
2
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
insoweit
Adhäsionsverfahren
entstandenen
besonderen
Kosten
Adhäsionskläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
6-fachen
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
2-fachen
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Adhäsionsentscheidung
getroffen
;
weiteren
Tatvorwürfen
hat
freigesprochen
.
hiergegen
gerichtete
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
hat
Sachrüge
formel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
Abs.
.
1
.
Fall
.
Urteilsgründe
begegnet
Zumessung
Einzelfreiheitsstrafe
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Fall
hat
Landgericht
Angeklagten
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
;
minder
schweren
Fall
Abs.
Halbs
.
StGB
hat
auch
anderen
Fällen
§
Abs.
StGB
verneint
.
Generalbundesanwalt
hat
insoweit
ausgeführt
:
Verhängung
Einzelstrafe
Jahren
Monaten
Tat
II
.
6
.
Urteilsgründe
kann
allerdings
Bestand
haben
.
ergänzend
Tat
aufgeführten
Strafzumessungskriterien
Durchführung
Analverkehr
erhebliche
Schmerzen
Nebenklägers
Weinen
Nebenklägers
veranlasste
Angeklagten
Beendigung
Verkehrs
Tat
überdurchschnittliches
Gewicht
zukommen
lassen
soll
UA
S.
sind
Feststellungen
gedeckt
.
Jugendschutzkammer
hat
hier
Feststellungen
verschiedenen
Einzeltaten
vermengt
.
Angeklagte
hat
zwar
Tat
II
.
6
.
aber
auch
Tat
II
.
5
.
Nebenkläger
Analverkehr
verübt
jedoch
hat
Kammer
Tat
erheblichen
Schmerzen
auch
nachfolgend
Stuhlgang
anhielten
Weinen
Nebenklägers
Tatausübung
festgestellt
.
Feststellungen
betreffen
Tat
.
4
.
aber
nur
Oralverkehr
kam
.
Übereinstimmung
Antrag
Generalbundesanwalts
reduziert
Senat
Einzelfreiheitsstrafe
Fall
.
Urteilsgründe
Jahre
.
entspricht
rechtsfehlerfrei
zugemessenen
Einzelstrafen
Landgericht
Hinsicht
parallel
liegenden
Fall
.
Urteilsgründe
auch
festgestellten
Umstände
Folgen
Tat
Weinen
länger
andauernde
Schmerzen
schwerer
wiegenden
Tat
II
.
Urteilsgründe
verhängt
hat
.
2
.
Auffassung
Generalbundesanwalts
ist
Adhäsionsentscheidung
rechtsfehlerfrei
ergangen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Zahlung
Schmerzensgeldes
Höhe
verurteilt
.
Adhäsionskläger
hat
gerichteten
Zahlungsantrag
verspätet
angebracht
Abs.
Satz
.
Vertreter
Adhäsionsklägers
hatte
Leistungsantrag
zuvor
Hauptverhandlung
zugestellt
bereits
verlesen
worden
war
Termin
9
.
April
zunächst
erst
Schlussvortrag
Vertreterin
Staatsanwaltschaft
gestellt
.
weiteren
Schlussvorträgen
letzten
Wort
Angeklagten
wurde
nochmals
Beweisaufnahme
eingetreten
sodann
wieder
geschlossen
.
Anschließend
wiederholten
Verfahrensbeteiligten
zuvor
gestellten
Anträge
.
Abs.
Satz
kann
Adhäsionsantrag
Beginn
Schlussvorträge
Rechtszug
abschließenden
Urteil
vorausgehen
mehr
gestellt
werden
;
Präklusion
greift
jedoch
Gericht
erneut
Beweisaufnahme
eingetreten
ist
Meyer-Goßner
56
.
Aufl
.
.
;
ist
stets
Beginn
letzten
Schlussvorträge
abzustellen
26
.
Aufl
.
.
.
ist
Adhäsionsantrag
hier
noch
rechtzeitig
angebracht
worden
;
Zweck
Regelung
§
Abs.
Satz
Staatsanwalt
Gelegenheit
haben
muss
geltend
gemachten
vermögensrechtlichen
Anspruch
Verletzten
Stellung
beziehen
Beschlüsse
9
.
August
Abs.
Antragstellung
9
.
September
NStZ
ist
auch
hier
gegebenen
Fallgestaltung
erfüllt
.
Senat
teilt
auch
Auffassung
Generalbundesanwalts
Adhäsionsantrag
Anforderungen
§
Abs.
Satz
genügt
.
Vorschrift
muss
Adhäsionsantrag
Gegenstand
Grund
geltend
gemachten
Anspruchs
bestimmt
bezeichnen
vgl.
26
.
Aufl
.
.
.
hier
gegebenen
Umständen
reichte
jedoch
Antrag
12
.
Februar
erfolgte
Bezugnahme
Anklageschrift
erhobenen
Tatvorwürfe
vgl.
auch
Beschluss
13
.
August
.
Anklage
zugrunde
liegende
Sachverhalt
ist
einfach
überschaubar
.
Fällen
richteten
Vorwürfe
ausschließlich
Angeklagten
;
Tatopfer
war
Fällen
Adhäsionskläger
.
Senat
kann
Revision
Angeklagten
Beschluss
§
Abs.
befinden
Generalbundesanwalt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Adhäsionsausspruch
beantragt
hat
.
Kann
Revisionsgericht
strafrechtlichen
Teil
Urteils
Beschlussverfahren
entscheiden
so
kann
hierbei
auch
Rechtsmittel
Zubilligung
Entschädigung
Verletzten
Bindung
Antrag
Generalbundesanwalts
mitbefinden
vgl.
Beschlüsse
8
Juli
NStZ-RR
18
November
.
3
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Herabsetzung
Einzelstrafe
Fall
.
Urteilsgründe
Jahre
nötigt
Aufhebung
Ausspruchs
Gesamtstrafe
.
Übereinstimmung
Generalbundesanwalt
schließt
Senat
auch
Blick
weiter
verhängten
Einzelstrafen
fünfmal
Jahre
zweimal
Monate
Freiheitsstrafe
Landgericht
hätte
auch
Fall
.
Freiheitsstrafe
Jahren
verhängt
noch
mildere
Gesamtstrafe
festgesetzt
hätte
.
Sost-Scheible
Franke
Bender