BESCHLUSS 22 . Oktober Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 22 . Oktober gemäß § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 9 . April wird Maßgabe unbegründet verworfen Tat . Urteilsgründe Freiheitsstrafe Jahren verhängt wird . 2 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels insoweit Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten Adhäsionskläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten 6-fachen schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen 2-fachen sexuellen Missbrauchs Kindern Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Adhäsionsentscheidung getroffen ; weiteren Tatvorwürfen hat freigesprochen . hiergegen gerichtete Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision hat Sachrüge formel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne Abs. . 1 . Fall . Urteilsgründe begegnet Zumessung Einzelfreiheitsstrafe durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Fall hat Landgericht Angeklagten schweren sexuellen Missbrauchs Kindern gemäß § Abs. Nr. StGB Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen gemäß § Abs. Nr. StGB Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ; minder schweren Fall Abs. Halbs . StGB hat auch anderen Fällen § Abs. StGB verneint . Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt : Verhängung Einzelstrafe Jahren Monaten Tat II . 6 . Urteilsgründe kann allerdings Bestand haben . ergänzend Tat aufgeführten Strafzumessungskriterien Durchführung Analverkehr erhebliche Schmerzen Nebenklägers Weinen Nebenklägers veranlasste Angeklagten Beendigung Verkehrs Tat überdurchschnittliches Gewicht zukommen lassen soll UA S. sind Feststellungen gedeckt . Jugendschutzkammer hat hier Feststellungen verschiedenen Einzeltaten vermengt . Angeklagte hat zwar Tat II . 6 . aber auch Tat II . 5 . Nebenkläger Analverkehr verübt jedoch hat Kammer Tat erheblichen Schmerzen auch nachfolgend Stuhlgang anhielten Weinen Nebenklägers Tatausübung festgestellt . Feststellungen betreffen Tat . 4 . aber nur Oralverkehr kam . Übereinstimmung Antrag Generalbundesanwalts reduziert Senat Einzelfreiheitsstrafe Fall . Urteilsgründe Jahre . entspricht rechtsfehlerfrei zugemessenen – Einzelstrafen Landgericht Hinsicht parallel liegenden Fall . Urteilsgründe auch festgestellten Umstände Folgen Tat Weinen länger andauernde Schmerzen schwerer wiegenden Tat II . Urteilsgründe verhängt hat . 2 . Auffassung Generalbundesanwalts ist Adhäsionsentscheidung rechtsfehlerfrei ergangen . Landgericht hat Angeklagten Zahlung Schmerzensgeldes Höhe € verurteilt . Adhäsionskläger hat gerichteten Zahlungsantrag verspätet angebracht Abs. Satz . Vertreter Adhäsionsklägers hatte Leistungsantrag zuvor Hauptverhandlung zugestellt bereits verlesen worden war Termin 9 . April zunächst erst Schlussvortrag Vertreterin Staatsanwaltschaft gestellt . weiteren Schlussvorträgen letzten Wort Angeklagten wurde nochmals Beweisaufnahme eingetreten sodann wieder geschlossen . Anschließend wiederholten Verfahrensbeteiligten zuvor gestellten Anträge . Abs. Satz kann Adhäsionsantrag Beginn Schlussvorträge Rechtszug abschließenden Urteil vorausgehen mehr gestellt werden ; Präklusion greift jedoch Gericht erneut Beweisaufnahme eingetreten ist Meyer-Goßner 56 . Aufl . . ; ist stets Beginn letzten Schlussvorträge abzustellen 26 . Aufl . . . ist Adhäsionsantrag hier noch rechtzeitig angebracht worden ; Zweck Regelung § Abs. Satz Staatsanwalt Gelegenheit haben muss geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruch Verletzten Stellung beziehen Beschlüsse 9 . August Abs. Antragstellung 9 . September NStZ ist auch hier gegebenen Fallgestaltung erfüllt . Senat teilt auch Auffassung Generalbundesanwalts Adhäsionsantrag Anforderungen § Abs. Satz genügt . Vorschrift muss Adhäsionsantrag Gegenstand Grund geltend gemachten Anspruchs bestimmt bezeichnen vgl. 26 . Aufl . . . hier gegebenen Umständen reichte jedoch Antrag 12 . Februar erfolgte Bezugnahme Anklageschrift erhobenen Tatvorwürfe vgl. auch Beschluss 13 . August . Anklage zugrunde liegende Sachverhalt ist einfach überschaubar . Fällen richteten Vorwürfe ausschließlich Angeklagten ; Tatopfer war Fällen Adhäsionskläger . Senat kann Revision Angeklagten Beschluss § Abs. befinden Generalbundesanwalt Aufhebung angefochtenen Urteils Adhäsionsausspruch beantragt hat . Kann Revisionsgericht strafrechtlichen Teil Urteils Beschlussverfahren entscheiden so kann hierbei auch Rechtsmittel Zubilligung Entschädigung Verletzten Bindung Antrag Generalbundesanwalts mitbefinden vgl. Beschlüsse 8 Juli NStZ-RR 18 November . 3 . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Herabsetzung Einzelstrafe Fall . Urteilsgründe Jahre nötigt Aufhebung Ausspruchs Gesamtstrafe . Übereinstimmung Generalbundesanwalt schließt Senat auch Blick weiter verhängten Einzelstrafen fünfmal Jahre zweimal Monate Freiheitsstrafe Landgericht hätte auch Fall . Freiheitsstrafe Jahren verhängt noch mildere Gesamtstrafe festgesetzt hätte . Sost-Scheible Franke Bender