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8.4 KiB

NAMEN
26
.
April
Strafsache
Verdachts
Mordes
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
26
.
April
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzender
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
Feilcke
beisitzende
Richter
Erster
Staatsanwaltschaft
Vertreter
Generalbundesanwalts
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwältin
Vertreterin
Nebenklägerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Verhandlung
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
9
.
Februar
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagten
S.
betrifft
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
gemeinschaftlichen
Mordes
freigesprochen
;
Mitangeklagten
Se
.
hat
lebenslangen
Freiheitsstrafe
verurteilt
.
Freispruch
Angeklagten
S.
richtet
Generalbundesanwalt
vertretene
Revision
Staatsanwaltschaft
Verletzung
materiellen
formellen
Rechts
gerügt
wird
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Erfolg
so
Erörterung
erhobenen
Verfahrensrügen
bedarf
.
Mitangeklagte
.
lockte
Freund
zember
abgelegenen
Örtlichkeit
.
29
.
lukratives
Betäubungsmittelgeschäft
Aussicht
stellte
.
Dort
tötete
Uhr
möglicherweise
Rahmen
gemeinsamen
Tatplans
Angeklagten
heimtückisch
grausam
Strafkammer
tiv
Tat
feststellen
konnte
.
Zunächst
schoss
unvermittelt
hinten
Pistole
Hinterkopf
.
Schuss
hinterließ
allenfalls
Streifschussverletzung
.
zweiter
Schussversuch
scheiterte
Tatwaffe
Ladehemmung
aufwies
.
Mitangeklagte
.
versetzte
Griff
Waffe
mindestens
wuchtige
Schläge
Kopf
.
Auch
schlug
mindestens
zehnmal
Fäusten
voller
Wucht
Gesicht
.
zeitweise
Schläge
gewehrt
hatte
ging
mehrfach
Boden
konnte
jedoch
immer
wieder
aufrichten
versuchte
angrenzenden
Felder
entkommen
.
rief
Gnade
Mutter
.
Etwa
Meter
Straße
entfernt
brach
Feld
war
aber
noch
stöhnte
.
Mitangeklagte
.
versuchte
erneut
erfolglos
schießen
.
trat
nun
tens
20-mal
voller
Wucht
Kopf
.
weiteren
Schussversuch
löste
Schuss
Projektil
blieb
anderen
Gegenstand
abgeprallt
war
.
stecken
.
Mitangeklagte
zog
nun
etwa
Meter
lange
Holzpfähle
Erde
.
Pfähle
schlug
mehrfach
voller
Wucht
Kopf
.
ausschließbar
wurde
ersten
Schlag
bewusstlos
.
Mitangeklagte
.
Angeklagte
rauchten
anschließend
zusammen
Zigarette
.
Mitangeklagte
feststellte
noch
lebte
schlug
Holzpfahl
mindestens
20-mal
Lauf
senkrecht
unten
gehaltenen
Schusswaffe
Kopf
.
Geschehen
dauerte
Todeseintritt
mindestens
Minuten
möglicherweise
Stunde
.
Mitangeklagten
.
befreundete
Angeklagte
S.
war
ganze
Zeit
zugegen
Tötungsgeschehen
einzugreifen
.
Tötung
setzte
Notruf
ersten
polizeilichen
Vernehmungen
angab
Täter
sei
Rumäne
französischen
auto
gewesen
.
Nachvernehmung
31
.
Dezember
benannte
Mitangeklagten
Täter
.
Landgericht
hat
Angeklagten
S.
freigesprochen
Planung
Unterstützung
Billigung
Tat
noch
zumutbare
Möglichkeit
Opfer
Hilfe
leisten
nachzuweisen
gewesen
seien
.
II
.
Freispruch
hat
Bestand
.
Beweiswürdigung
Landgerichts
ist
lückenhaft
.
1
.
Revisionsgericht
muss
grundsätzlich
hinnehmen
Tatgericht
Angeklagten
freispricht
Zweifel
Täterschaft
überwinden
vermag
.
Beweiswürdigung
ist
Sache
Tatrichters
obliegt
Ergebnis
Hauptverhandlung
festzustellen
würdigen
.
Schlussfolgerungen
brauchen
zwingend
sein
genügt
möglich
sind
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
24
.
Januar
.
.
revisionsgerichtliche
Prüfung
beschränkt
allein
Tatrichter
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
ist
sachlich-rechtlicher
Hinsicht
Fall
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
Denkgesetze
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
7
.
Dezember
.
.
Insbesondere
sind
Beweise
erschöpfend
würdigen
Beschluss
7
.
Juni
BGHSt
.
Urteil
muss
erkennen
lassen
Tatrichter
Umstände
geeignet
sind
Entscheidung
Gunsten
Ungunsten
Angeklagten
beeinflussen
erkannt
Überlegungen
einbezogen
hat
.
Urteilsgründen
muss
ferner
ergeben
einzelnen
ergebnisse
nur
isoliert
gewertet
umfassende
Gesamtwürdigung
eingestellt
worden
sind
.
Rechtsfehlerhaft
ist
Beweiswürdigung
schließlich
dann
Verurteilung
erforderliche
Gewissheit
überspannte
Anforderungen
gestellt
sind
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
12
.
Februar
NStZ-RR
;
Franke
26
.
Aufl
.
.
.
.
2
.
Anforderungen
wird
Beweiswürdigung
Landgerichts
Hinsicht
gerecht
.
Zwar
ist
revisionsrechtlicher
Sicht
beanstanden
Landgericht
eigenhändige
Tatbeiträge
Angeklagten
S.
noch
Mitplanung
Tat
feststellen
halb
Mittäterschaft
überzeugen
konnte
.
Durchgreifende
Rechtsfehler
zeigt
auch
Revisionsbegründung
insoweit
.
Landgericht
hat
aber
festgestellten
Tatumstände
unzureichend
Frage
auseinandergesetzt
Angeklagten
Beihilfe
Tötung
Last
liegt
.
Wertung
Angeklagten
seien
auch
Tatbeiträge
Unterstützungshandlungen
nachweisbar
fehlt
ausreichende
Begründung
.
Landgericht
hat
Angaben
Angeklagten
folgend
möglich
angesehen
Angst
Tatort
geblieben
sei
eingegriffen
habe
Aufforderung
Mitangeklagten
Se
.
wegzugehen
bedrohlich
empfunden
habe
.
Mitangeklagte
.
bewaffnet
gewesen
sei
Waffe
immerhin
Schüsse
abgegeben
Geschädigten
zahlreiche
heftige
Schläge
getötet
habe
sei
besonderen
Lebensgeschichte
Angeklagten
Suizid
Vaters
Augen
Suizid
zweier
Freunde
nachvollziehbar
Entsetzen
Angst
gewissen
Schockzustand
imstande
gewesen
sei
rettend
Geschehen
einzugreifen
Tatort
verlassen
Hilfe
holen
.
Entsetzen
Angst
insbesondere
Schockzustand
gesamten
Tatzeitraum
Angeklagte
selbst
Stunde
angegeben
hat
werden
Erwägungen
Landgerichts
Beweiswürdigung
indes
nur
unzureichend
begründet
.
Ausführungen
Zusammenhang
angeführten
Lebensumstände
Angeklagten
Suizid
Vaters
Freunden
Psyche
nachhaltig
beeinflussten
enthalten
Urteilsgründe
.
Bewertung
hat
Landgericht
auch
Blick
genommen
Tatwaffe
ersten
Schuss
Mitangeklagten
.
zunächst
Ladehemmung
aufwies
zweite
Schuss
erst
deutlich
später
abgegeben
wurde
.
Schließlich
hat
Landgericht
auch
erwogen
Angst
Entsetzen
Schockzustand
vereinbaren
ist
Angeklagte
unmittelbar
Tat
Absetzen
anschließenden
polizeilichen
Vernehmung
Täters
umfangreiche
Lügengeschichte
erzählte
.
erweist
hier
Lücke
Beweiswürdigung
.
Tatrichter
ist
Rechtsgründen
gehalten
Sachverhaltskonstellationen
Gunsten
Angeklagten
unwiderlegt
möglich
zugrunde
legen
Vorliegen
Beweisergebnis
konkreten
tatsächlichen
Anhaltspunkte
erbracht
hat
.
.
;
vgl.
nur
Urteile
12
.
Februar
aaO
;
17
Juli
.
7
;
18
.
August
NStZ-RR
86
;
Beschluss
25
.
April
BGHSt
jeweils
.
Beweiserwägungen
Landgerichts
Tatbeteiligung
Angeklagten
sind
auch
Weiteren
lückenhaft
.
Landgericht
hat
Blick
genommen
schon
ständige
Anwesenheit
Angeklagten
gesamten
Zeitraum
Mitangeklagten
Se
.
rung
bestärkt
haben
kann
vgl.
Beschluss
17
.
März
NStZ
491
;
Urteil
29
November
NStZ
.
Erörterung
drängte
hier
:
Tathandlung
erstreckte
Zeitraum
mindestens
Minuten
Angaben
Angeklagten
zu
Stunde
verlagerte
Straße
Feld
.
Angeklagte
hat
angegeben
habe
Hund
hinterherdackeln
müssen
.
Abgabe
ersten
Schusses
hatte
Tatwaffe
Ladehemmung
;
Mitangeklagte
begann
Tatopfer
einzuschlagen
töten
.
erschließt
Weiteres
Angeklagte
gezwungen
sah
jeweils
mitzugehen
Versuch
unternehmen
wegzurennen
Mitangeklagten
besten
Freunde
wenigstens
verbal
weiteren
Tatausführung
abzuhalten
.
Tatausführung
rauchte
Angeklagte
Zigarette
Mitangeklagten
.
Auch
war
Aufforderung
sofort
bereit
polizeilichen
Vernehmung
lügen
.
Bereitschaft
hatte
Angeklagte
Mitangeklagten
etwa
Zwangslage
vorgespiegelt
.
Vielmehr
setzte
zwar
unmittelbar
Tat
Sicherheit
tot
war
Notruf
machte
aber
zugleich
umfangreiche
Falschangaben
Verschleierung
Täterschaft
Mitangeklagten
.
lässt
Angst
Entsetzen
mehr
erklären
Schockzustand
Tat
kaum
vereinbaren
.
Tatumstände
aktive
Unterstützung
psychische
Bestärkung
Mitangeklagten
sprechen
könnten
hat
Landgericht
Beweiswürdigung
eingestellt
.
3
.
Umständen
kommt
auch
Würdigung
Aussage
Zeugen
widersprüchlich
ist
:
gericht
hat
einerseits
nachvollziehbar
ausgeführt
begründet
Zeuge
wahrheitsgemäße
Angaben
originellen
Details
Schilderung
-9-
Mitangeklagten
Zeugen
gemeinsamen
Untersuchungshaft
gemacht
habe
UA
.
gehört
Tat
Freund
geplant
worden
sei
Auftrag
gegeben
habe
.
sonstigen
Tatbeitrag
verpfiffen
habe
habe
.
nannt
.
Andererseits
hat
Landgericht
abgelehnt
Angaben
Mitangeklagten
Tatbeteiligung
Angeklagten
festzustellen
Zeuge
Hauptverhandlung
unsicher
gewesen
sei
Angaben
vage
unbestimmt
.
.
Aufhebung
Urteils
sind
sofortigen
Beschwerden
Staatsanwaltschaft
Auslagenentscheidung
Entscheidung
Entschädigung
Angeklagten
gegenstandslos
vgl.
Meyer-Goßner/Schmitt
60
.
Aufl
.
.
.
Franke
Roggenbuck
RiBGH
Dr.
ist
urlaubsbedingt
verhindert
unterschreiben
.
Franke
Feilcke