NAMEN 26 . April Strafsache Verdachts Mordes ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 26 . April teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzender Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Richter Bundesgerichtshof Dr. Dr. Feilcke beisitzende Richter Erster Staatsanwaltschaft Vertreter Generalbundesanwalts Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwältin Vertreterin Nebenklägerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Verhandlung Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 9 . Februar Feststellungen aufgehoben Angeklagten S. betrifft . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vorwurf gemeinschaftlichen Mordes freigesprochen ; Mitangeklagten Se . hat lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt . Freispruch Angeklagten S. richtet Generalbundesanwalt vertretene Revision Staatsanwaltschaft Verletzung materiellen formellen Rechts gerügt wird . Rechtsmittel hat Sachrüge Erfolg so Erörterung erhobenen Verfahrensrügen bedarf . Mitangeklagte . lockte Freund zember abgelegenen Örtlichkeit . 29 . lukratives Betäubungsmittelgeschäft Aussicht stellte . Dort tötete Uhr möglicherweise Rahmen gemeinsamen Tatplans Angeklagten heimtückisch grausam Strafkammer tiv Tat feststellen konnte . Zunächst schoss unvermittelt hinten Pistole Hinterkopf . Schuss hinterließ allenfalls Streifschussverletzung . zweiter Schussversuch scheiterte Tatwaffe Ladehemmung aufwies . Mitangeklagte . versetzte Griff Waffe mindestens wuchtige Schläge Kopf . Auch schlug mindestens zehnmal Fäusten voller Wucht Gesicht . zeitweise Schläge gewehrt hatte ging mehrfach Boden konnte jedoch immer wieder aufrichten versuchte angrenzenden Felder entkommen . rief Gnade Mutter . Etwa Meter Straße entfernt brach Feld war aber noch stöhnte . Mitangeklagte . versuchte erneut erfolglos schießen . trat nun tens 20-mal voller Wucht Kopf . weiteren Schussversuch löste Schuss Projektil blieb anderen Gegenstand abgeprallt war . stecken . Mitangeklagte zog nun etwa Meter lange Holzpfähle Erde . Pfähle schlug mehrfach voller Wucht Kopf . ausschließbar wurde ersten Schlag bewusstlos . Mitangeklagte . Angeklagte rauchten anschließend zusammen Zigarette . Mitangeklagte feststellte noch lebte schlug Holzpfahl mindestens 20-mal Lauf senkrecht unten gehaltenen Schusswaffe Kopf . Geschehen dauerte Todeseintritt mindestens Minuten möglicherweise Stunde . Mitangeklagten . befreundete Angeklagte S. war ganze Zeit zugegen Tötungsgeschehen einzugreifen . Tötung setzte Notruf ersten polizeilichen Vernehmungen angab Täter sei Rumäne französischen auto gewesen . Nachvernehmung 31 . Dezember benannte Mitangeklagten Täter . Landgericht hat Angeklagten S. freigesprochen Planung Unterstützung Billigung Tat noch zumutbare Möglichkeit Opfer Hilfe leisten nachzuweisen gewesen seien . II . Freispruch hat Bestand . Beweiswürdigung Landgerichts ist lückenhaft . 1 . Revisionsgericht muss grundsätzlich hinnehmen Tatgericht Angeklagten freispricht Zweifel Täterschaft überwinden vermag . Beweiswürdigung ist Sache Tatrichters obliegt Ergebnis Hauptverhandlung festzustellen würdigen . Schlussfolgerungen brauchen zwingend sein genügt möglich sind . . ; vgl. nur Urteil 24 . Januar . . revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt allein Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind . ist sachlich-rechtlicher Hinsicht Fall Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist Denkgesetze gesicherte Erfahrungssätze verstößt . . ; vgl. nur Urteil 7 . Dezember . . Insbesondere sind Beweise erschöpfend würdigen Beschluss 7 . Juni BGHSt . Urteil muss erkennen lassen Tatrichter Umstände geeignet sind Entscheidung Gunsten Ungunsten Angeklagten beeinflussen erkannt Überlegungen einbezogen hat . Urteilsgründen muss ferner ergeben einzelnen ergebnisse nur isoliert gewertet umfassende Gesamtwürdigung eingestellt worden sind . Rechtsfehlerhaft ist Beweiswürdigung schließlich dann Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind . . ; vgl. nur Urteil 12 . Februar NStZ-RR ; Franke 26 . Aufl . . . . 2 . Anforderungen wird Beweiswürdigung Landgerichts Hinsicht gerecht . Zwar ist revisionsrechtlicher Sicht beanstanden Landgericht eigenhändige Tatbeiträge Angeklagten S. noch Mitplanung Tat feststellen halb Mittäterschaft überzeugen konnte . Durchgreifende Rechtsfehler zeigt auch Revisionsbegründung insoweit . Landgericht hat aber festgestellten Tatumstände unzureichend Frage auseinandergesetzt Angeklagten Beihilfe Tötung Last liegt . Wertung Angeklagten seien auch Tatbeiträge Unterstützungshandlungen nachweisbar fehlt ausreichende Begründung . Landgericht hat Angaben Angeklagten folgend möglich angesehen Angst Tatort geblieben sei eingegriffen habe Aufforderung Mitangeklagten Se . wegzugehen bedrohlich empfunden habe . Mitangeklagte . bewaffnet gewesen sei Waffe immerhin Schüsse abgegeben Geschädigten zahlreiche heftige Schläge getötet habe sei besonderen Lebensgeschichte Angeklagten Suizid Vaters Augen Suizid zweier Freunde nachvollziehbar Entsetzen Angst gewissen Schockzustand imstande gewesen sei rettend Geschehen einzugreifen Tatort verlassen Hilfe holen . Entsetzen Angst insbesondere Schockzustand gesamten Tatzeitraum Angeklagte selbst Stunde angegeben hat werden Erwägungen Landgerichts Beweiswürdigung indes nur unzureichend begründet . Ausführungen Zusammenhang angeführten Lebensumstände Angeklagten Suizid Vaters Freunden Psyche nachhaltig beeinflussten enthalten Urteilsgründe . Bewertung hat Landgericht auch Blick genommen Tatwaffe ersten Schuss Mitangeklagten . zunächst Ladehemmung aufwies zweite Schuss erst deutlich später abgegeben wurde . Schließlich hat Landgericht auch erwogen Angst Entsetzen Schockzustand vereinbaren ist Angeklagte unmittelbar Tat Absetzen anschließenden polizeilichen Vernehmung Täters umfangreiche Lügengeschichte erzählte . erweist hier Lücke Beweiswürdigung . Tatrichter ist Rechtsgründen gehalten Sachverhaltskonstellationen Gunsten Angeklagten unwiderlegt möglich zugrunde legen Vorliegen Beweisergebnis konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat . . ; vgl. nur Urteile 12 . Februar aaO ; 17 Juli . 7 ; 18 . August NStZ-RR 86 ; Beschluss 25 . April BGHSt jeweils . Beweiserwägungen Landgerichts Tatbeteiligung Angeklagten sind auch Weiteren lückenhaft . Landgericht hat Blick genommen schon ständige Anwesenheit Angeklagten gesamten Zeitraum Mitangeklagten Se . rung bestärkt haben kann vgl. Beschluss 17 . März NStZ 491 ; Urteil 29 November NStZ . Erörterung drängte hier : Tathandlung erstreckte Zeitraum mindestens Minuten Angaben Angeklagten zu Stunde verlagerte Straße Feld . Angeklagte hat angegeben habe Hund hinterherdackeln müssen . Abgabe ersten Schusses hatte Tatwaffe Ladehemmung ; Mitangeklagte begann Tatopfer einzuschlagen töten . erschließt Weiteres Angeklagte gezwungen sah jeweils mitzugehen Versuch unternehmen wegzurennen Mitangeklagten besten Freunde wenigstens verbal weiteren Tatausführung abzuhalten . Tatausführung rauchte Angeklagte Zigarette Mitangeklagten . Auch war Aufforderung sofort bereit polizeilichen Vernehmung lügen . Bereitschaft hatte Angeklagte Mitangeklagten etwa Zwangslage vorgespiegelt . Vielmehr setzte zwar unmittelbar Tat Sicherheit tot war Notruf machte aber zugleich umfangreiche Falschangaben Verschleierung Täterschaft Mitangeklagten . lässt Angst Entsetzen mehr erklären Schockzustand Tat kaum vereinbaren . Tatumstände aktive Unterstützung psychische Bestärkung Mitangeklagten sprechen könnten hat Landgericht Beweiswürdigung eingestellt . 3 . Umständen kommt auch Würdigung Aussage Zeugen widersprüchlich ist : gericht hat einerseits nachvollziehbar ausgeführt begründet Zeuge wahrheitsgemäße Angaben originellen Details Schilderung -9- Mitangeklagten Zeugen gemeinsamen Untersuchungshaft gemacht habe UA . gehört Tat Freund geplant worden sei Auftrag gegeben habe . sonstigen Tatbeitrag verpfiffen habe habe . nannt . Andererseits hat Landgericht abgelehnt Angaben Mitangeklagten Tatbeteiligung Angeklagten festzustellen Zeuge Hauptverhandlung unsicher gewesen sei Angaben vage unbestimmt . . Aufhebung Urteils sind sofortigen Beschwerden Staatsanwaltschaft Auslagenentscheidung Entscheidung Entschädigung Angeklagten gegenstandslos vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 60 . Aufl . . . Franke Roggenbuck RiBGH Dr. ist urlaubsbedingt verhindert unterschreiben . Franke Feilcke