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71 lines
581 B

BESCHLUSS
11
.
Oktober
Sicherungsverfahren
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
11
.
Oktober
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Beschuldigten
Urteil
Landgerichts
4
.
März
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Beschuldigten
ergeben
hat
§
Abs.
.
§
Abs.
§
StGB
treffenden
Entscheidungen
wird
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
besondere
Aufmerksamkeit
widmen
sein
vgl.
BVerfGE
;
Beschluss
18
.
Oktober
m.w
.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.