BESCHLUSS 11 . Oktober Sicherungsverfahren 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 11 . Oktober einstimmig beschlossen : Revision Beschuldigten Urteil Landgerichts 4 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Beschuldigten ergeben hat § Abs. . § Abs. § StGB treffenden Entscheidungen wird Grundsatz Verhältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit widmen sein vgl. BVerfGE ; Beschluss 18 . Oktober m.w . . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen .