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82 lines
680 B

BESCHLUSS
25
.
September
Strafsache
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
25
.
September
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
27
.
März
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Jedoch
wird
Urteilsformel
ergänzt
Sache
erlittene
Freiheitsentziehung
Verhältnis
hier
verhängte
Freiheitsstrafe
angerechnet
wird
vgl.
UA
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Kuckein
Erne