BESCHLUSS 25 . September Strafsache Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 25 . September einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 27 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Jedoch wird Urteilsformel ergänzt Sache erlittene Freiheitsentziehung Verhältnis hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird vgl. UA Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . m.w . . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Kuckein Erne