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7.7 KiB

NAMEN
Urteil
12
.
Dezember
Strafsache
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
12
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwältin
Vertreterin
Nebenklägerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
20
.
März
Rechtsfolgenausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Schutzbefohlenen
Fällen
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
Tateinheit
Mißbrauch
Schutzbefohlenen
Fällen
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
Erwerbs
halbautomatischen
Selbstladekurzwaffe
Tateinheit
Ausübung
tatsächlichen
Gewalt
Waffe
Erwerb
Munition
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Sachbeschwerde
gestützten
wirksam
Rechtsfolgenausspruch
beschränkten
Ungunsten
Angeklagten
eingelegten
Revision
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
wendet
Staatsanwaltschaft
Anordnung
Sicherungsverwahrung
unterblieben
ist
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
kam
Anfang
Jahres
Abkühlung
Beziehung
Angeklagten
zweiten
Ehefrau
sexuelle
Kontakte
Angeklagten
immer
häufiger
ablehnte
.
suchte
Zeit
vermehrt
"
Liebe
Zuneigung
"
20
.
Februar
geborenen
Tochter
Ehefrau
gemeinsamen
Haushalt
lebte
Erziehung
war
.
nahm
Angeklagte
Fällen
damals
12jährigen
Mädchen
unterschiedliche
sexuelle
Handlungen
Juli
Anfang
Februar
vollzog
nunmehr
13Jährigen
Fällen
Geschlechtsverkehr
Einzelstrafen
jeweils
Jahre
Freiheitsstrafe
Fall
kam
Oralverkehr
Einzelstrafe
:
Jahre
Monate
Freiheitsstrafe
.
weiteren
Fällen
führte
Juni
mittlerweile
14jährigen
Mädchen
Geschlechtsverkehr
Einzelstrafen
je
Jahre
Freiheitsstrafe
.
Duldung
sexuellen
Handlungen
erreichte
Angeklagte
Geschädigten
immer
wieder
drohte
werde
Großmutter
zurückschicken
fügen
Dritten
offenbaren
sollte
.
Kurz
Ehefrau
Juni
getrennt
Kindern
ehelichen
Wohnung
ausgezogen
war
erwarb
Angeklagte
Angaben
Selbstmordabsicht
funktionsfähige
halbautomatische
Selbstladepistole
Magazin
Schalldämpfer
scharfen
Patronen
Festnahme
16
.
August
Pkw
aufbewahrte
.
Angeklagte
ist
vorbestraft
.
wurde
Jahre
Beihilfe
versuchten
Betrug
Geldstrafe
September
begangenen
Meineids
Jahr
Freiheitsstrafe
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
worden
war
Jahre
Totschlags
Tateinheit
unerlaubtem
Erwerb
Schußwaffe
Ausübung
tatsächlichen
Gewalt
weiteren
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Verurteilung
lag
zugrunde
Angeklagte
März
erste
Ehefrau
trennen
wollte
Wochen
zuvor
erworbenen
Kleinkalibergewehr
erschossen
hatte
.
2
.
Feststellungen
Beachtung
§
Abs.
Satz
StGB
formellen
Voraussetzungen
Anordnung
Sicherungsverwahrung
nur
§
Abs.
Nrn
.
StGB
auch
§
Abs.
Abs.
Satz
StGB
vorliegen
hat
Landgericht
Maßregel
angeordnet
Hang
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
festzustellen
sei
.
hat
überzeugen
vermocht
Jahre
begangenen
Meineid
Tötungsdelikt
März
nunmehr
abgeurteilten
Sexualstraftaten
Taten
handelt
Hang
Angeklagten
Begehung
Straftaten
exemplarisch
sind
vgl.
BGHSt
.
;
;
NStZ
.
Ergebnis
zugrundeliegende
Bewertung
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
wesentliche
Umstände
Fallgestaltungen
berücksichtigt
hat
.
beanstanden
ist
allerdings
Ausgangspunkt
Landgerichts
:
Handelt
Straftaten
formellen
Voraussetzungen
Sicherungsverwahrung
begründen
sog.
Symptomtaten
ganz
verschiedener
Art
überdies
unterschiedliche
Rechtsgüter
verletzen
ist
Indizwert
verbrecherischen
Hang
Täters
besonders
sorgfältig
prüfen
begründen
vgl.
StGB
§
Abs.
Hang
.
So
begegnet
auch
Begründung
Strafkammer
abgelehnt
hat
Jahre
begangenen
Meineid
symptomatisch
Hang
Angeklagten
Begehung
erheblicher
Straftaten
anzusehen
rechtlichen
Bedenken
.
Anordnung
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
StGB
scheidet
vgl.
BGHSt
.
weiteren
Prüfung
hat
Landgericht
allerdings
maßgeblich
abgestellt
Tötungsdelikt
sexuellen
Übergriffen
Angeklagten
Stieftochter
einzigartigen
besonderen
Lebensumständen
beruhende
Taten
gehandelt
habe
;
Sexualdelikte
seien
überdies
Ausnutzung
"
Fülle
günstiger
Umstände
"
begangen
worden
.
Sexualperversion
liege
Angeklagten
.
Strafkammer
hat
hingegen
erkennbar
auseinandergesetzt
Straftaten
Symptomtaten
Anordnung
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
StGB
Betracht
kommen
getroffenen
Feststellungen
fest
eingewurzelten
Neigung
Angeklagten
vgl.
aaO
Hang
8)
Rahmen
Beziehung
schwere
Straftaten
Nachteil
jeweiligen
Partnerin
begehen
beruhen
können
.
Ausführungen
Sachverständigen
besteht
asthenischen
narzißtisch
veranlagten
Angeklagten
dauerhafte
erhebliche
gleichwohl
Schuldfähigkeit
vorliegenden
Fällen
erheblich
beeinträchtigende
Persönlichkeitsstörung
Unfähigkeit
eheliche
Beziehungen
angemessen
kontrollieren
geführt
habe
.
könne
Beziehungen
selbst
gescheitert
seien
lösen
neige
Eifersucht
Besitz
jeweilige
Partnerin
ergreifen
.
bestehe
Gefahr
Angeklagte
neue
Partnerin
suche
auch
künftig
versuchen
werde
mangelnden
Bindungsfähigkeit
gescheiterte
Beziehung
aufrecht
erhalten
grund
Narzißmus
Neigung
Besitzergreifung
straffällig
werden
.
abnorme
charakterliche
Neigung
Angeklagten
war
Tötungsdelikt
auch
Sexualstraftaten
wesentliche
Ursache
Begehung
.
So
kam
Wochen
geplanten
Tötung
ersten
Ehefrau
Angeklagte
erkannt
hatte
"
völlig
beherrschende
Wunsch
zurückzugewinnen
endgültig
gescheitert
war
"
.
Straftat
war
Feststellungen
auch
Gedanken
getragen
Ehefrau
bestrafen
.
Landgericht
abgeurteilten
Sexualdelikte
hat
Angeklagte
begangen
Geschädigte
mehr
Stelle
Ehefrau
feste
dauerhafte
Partnerin
betrachtete
auch
Sexualleben
verlagerte
.
entwickelte
Beziehung
ersten
Ehefrau
derartige
Eifersucht
Geschädigte
"
möglichst
allein
besitzen
wollte
"
überwachte
verhindern
Beziehungen
anderen
Jungen
aufnehmen
konnte
.
So
hörte
etwa
Telefon
las
Tagebücher
folgte
heimlich
Schwimmbad
vernachlässigte
schließlich
sogar
Arbeit
Hause
Stieftochter
zusammen
sein
können
.
Auch
Ehefrau
Kindern
Mitte
Juni
gemeinsamen
Wohnung
ausgezogen
war
verfolgte
Angeklagte
Ansinnen
Geschädigte
Rückkehr
bewegen
hartnäckig
weiter
.
Gerade
Zusammenhang
gewinnt
schon
Beurteilung
Hanges
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
zweifache
Erwerb
Waffe
Angeklagte
jeweils
angespannten
Trennungssituation
verschaffte
vorliegenden
Fall
auch
Aufgabe
Auffassung
Landgerichts
unwiderlegt
erachteten
Selbstmordabsicht
jederzeit
greifbar
Besitz
behielt
Bedeutung
.
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
Sicherungsverwahrung
gemäß
§
Abs.
Abs.
StGB
angeordnet
hätte
Umständen
auseinandergesetzt
hätte
.
Gefährdung
Allgemeinheit
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
stünde
naheliegenden
Gefahr
erheblicher
Übergriffe
erster
Linie
Menschen
sozialen
Nahbereich
Angeklagten
betroffen
wären
vgl.
aaO
Gefährlichkeit
.
verliert
auch
Umstand
Angeklagte
noch
kurz
Festnahme
neue
Beziehung
anstrebte
Strafkammer
wesentlich
abgestellt
hat
Gewicht
ersichtlich
Ausdruck
Bewältigung
partnerschaftlichen
Probleme
war
beruhte
"
große
Angst
Alleinsein
"
hatte
.
Rechtsfehler
führt
Aufhebung
gesamten
Rechtsfolgenausspruchs
Angeklagten
.
Senat
kann
hier
ausschließen
Landgericht
andere
Strafen
erkannt
hätte
hätte
auch
Sicherungsverwahrung
angeordnet
.
Sollte
neue
Tatrichter
hinreichend
sicher
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
StGB
feststellen
können
wird
jedenfalls
auch
formellen
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
vorliegen
Gelegenheit
haben
prüfen
gemäß
§
Abs.
StGB
.
V.m
.
Abs.
StGB
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
vorzubehalten
ist
.
-9-
erneute
Prüfung
Frage
Angeklagte
Hanges
Allgemeinheit
gefährlich
ist
wird
empfehlen
weiteren
psychiatrischen
Sachverständigen
hinzuzuziehen
.
Sost-Scheible