NAMEN Urteil 12 . Dezember Strafsache schweren sexuellen Mißbrauchs Kindes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 12 . Dezember teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Sost-Scheible beisitzende Richter Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwältin Vertreterin Nebenklägerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 20 . März Rechtsfolgenausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen Mißbrauchs Kindes Tateinheit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlenen Fällen sexuellen Mißbrauchs Kindes Tateinheit Mißbrauch Schutzbefohlenen Fällen sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen Fällen Erwerbs halbautomatischen Selbstladekurzwaffe Tateinheit Ausübung tatsächlichen Gewalt Waffe Erwerb Munition Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Sachbeschwerde gestützten wirksam Rechtsfolgenausspruch beschränkten Ungunsten Angeklagten eingelegten Revision Generalbundesanwalt vertreten wird wendet Staatsanwaltschaft Anordnung Sicherungsverwahrung unterblieben ist . Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Feststellungen kam Anfang Jahres Abkühlung Beziehung Angeklagten zweiten Ehefrau sexuelle Kontakte Angeklagten immer häufiger ablehnte . suchte Zeit vermehrt " Liebe Zuneigung " 20 . Februar geborenen Tochter Ehefrau gemeinsamen Haushalt lebte Erziehung war . nahm Angeklagte Fällen damals 12jährigen Mädchen unterschiedliche sexuelle Handlungen Juli Anfang Februar vollzog nunmehr 13Jährigen Fällen Geschlechtsverkehr Einzelstrafen jeweils Jahre Freiheitsstrafe Fall kam Oralverkehr Einzelstrafe : Jahre Monate Freiheitsstrafe . weiteren Fällen führte Juni mittlerweile 14jährigen Mädchen Geschlechtsverkehr Einzelstrafen je Jahre Freiheitsstrafe . Duldung sexuellen Handlungen erreichte Angeklagte Geschädigten immer wieder drohte werde Großmutter zurückschicken fügen Dritten offenbaren sollte . Kurz Ehefrau Juni getrennt Kindern ehelichen Wohnung ausgezogen war erwarb Angeklagte Angaben Selbstmordabsicht funktionsfähige halbautomatische Selbstladepistole Magazin Schalldämpfer scharfen Patronen Festnahme 16 . August Pkw aufbewahrte . Angeklagte ist vorbestraft . wurde Jahre Beihilfe versuchten Betrug Geldstrafe September begangenen Meineids Jahr Freiheitsstrafe Vollstreckung Bewährung ausgesetzt worden war Jahre Totschlags Tateinheit unerlaubtem Erwerb Schußwaffe Ausübung tatsächlichen Gewalt weiteren Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Verurteilung lag zugrunde Angeklagte März erste Ehefrau trennen wollte Wochen zuvor erworbenen Kleinkalibergewehr erschossen hatte . 2 . Feststellungen Beachtung § Abs. Satz StGB formellen Voraussetzungen Anordnung Sicherungsverwahrung nur § Abs. Nrn . StGB auch § Abs. Abs. Satz StGB vorliegen hat Landgericht Maßregel angeordnet Hang Sinne § Abs. Nr. StGB festzustellen sei . hat überzeugen vermocht Jahre begangenen Meineid Tötungsdelikt März nunmehr abgeurteilten Sexualstraftaten Taten handelt Hang Angeklagten Begehung Straftaten exemplarisch sind vgl. BGHSt . ; ; NStZ . Ergebnis zugrundeliegende Bewertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken wesentliche Umstände Fallgestaltungen berücksichtigt hat . beanstanden ist allerdings Ausgangspunkt Landgerichts : Handelt Straftaten formellen Voraussetzungen Sicherungsverwahrung begründen sog. Symptomtaten ganz verschiedener Art überdies unterschiedliche Rechtsgüter verletzen ist Indizwert verbrecherischen Hang Täters besonders sorgfältig prüfen begründen vgl. StGB § Abs. Hang . So begegnet auch Begründung Strafkammer abgelehnt hat Jahre begangenen Meineid symptomatisch Hang Angeklagten Begehung erheblicher Straftaten anzusehen rechtlichen Bedenken . Anordnung Sicherungsverwahrung § Abs. StGB scheidet vgl. BGHSt . weiteren Prüfung hat Landgericht allerdings maßgeblich abgestellt Tötungsdelikt sexuellen Übergriffen Angeklagten Stieftochter einzigartigen besonderen Lebensumständen beruhende Taten gehandelt habe ; Sexualdelikte seien überdies Ausnutzung " Fülle günstiger Umstände " begangen worden . Sexualperversion liege Angeklagten . Strafkammer hat hingegen erkennbar auseinandergesetzt Straftaten Symptomtaten Anordnung Sicherungsverwahrung § Abs. StGB Betracht kommen getroffenen Feststellungen fest eingewurzelten Neigung Angeklagten vgl. aaO Hang 8) Rahmen Beziehung schwere Straftaten Nachteil jeweiligen Partnerin begehen beruhen können . Ausführungen Sachverständigen besteht asthenischen narzißtisch veranlagten Angeklagten dauerhafte erhebliche gleichwohl Schuldfähigkeit vorliegenden Fällen erheblich beeinträchtigende Persönlichkeitsstörung Unfähigkeit eheliche Beziehungen angemessen kontrollieren geführt habe . könne Beziehungen selbst gescheitert seien lösen neige Eifersucht Besitz jeweilige Partnerin ergreifen . bestehe Gefahr Angeklagte neue Partnerin suche auch künftig versuchen werde mangelnden Bindungsfähigkeit gescheiterte Beziehung aufrecht erhalten grund Narzißmus Neigung Besitzergreifung straffällig werden . abnorme charakterliche Neigung Angeklagten war Tötungsdelikt auch Sexualstraftaten wesentliche Ursache Begehung . So kam Wochen geplanten Tötung ersten Ehefrau Angeklagte erkannt hatte " völlig beherrschende Wunsch zurückzugewinnen endgültig gescheitert war " . Straftat war Feststellungen auch Gedanken getragen Ehefrau bestrafen . Landgericht abgeurteilten Sexualdelikte hat Angeklagte begangen Geschädigte mehr Stelle Ehefrau feste dauerhafte Partnerin betrachtete auch Sexualleben verlagerte . entwickelte Beziehung ersten Ehefrau derartige Eifersucht Geschädigte " möglichst allein besitzen wollte " überwachte verhindern Beziehungen anderen Jungen aufnehmen konnte . So hörte etwa Telefon las Tagebücher folgte heimlich Schwimmbad vernachlässigte schließlich sogar Arbeit Hause Stieftochter zusammen sein können . Auch Ehefrau Kindern Mitte Juni gemeinsamen Wohnung ausgezogen war verfolgte Angeklagte Ansinnen Geschädigte Rückkehr bewegen hartnäckig weiter . Gerade Zusammenhang gewinnt schon Beurteilung Hanges Sinne § Abs. Nr. StGB zweifache Erwerb Waffe Angeklagte jeweils angespannten Trennungssituation verschaffte vorliegenden Fall auch Aufgabe Auffassung Landgerichts unwiderlegt erachteten Selbstmordabsicht jederzeit greifbar Besitz behielt Bedeutung . Senat kann ausschließen Landgericht Sicherungsverwahrung gemäß § Abs. Abs. StGB angeordnet hätte Umständen auseinandergesetzt hätte . Gefährdung Allgemeinheit Sinne § Abs. Nr. StGB stünde naheliegenden Gefahr erheblicher Übergriffe erster Linie Menschen sozialen Nahbereich Angeklagten betroffen wären vgl. aaO Gefährlichkeit . verliert auch Umstand Angeklagte noch kurz Festnahme neue Beziehung anstrebte Strafkammer wesentlich abgestellt hat Gewicht ersichtlich Ausdruck Bewältigung partnerschaftlichen Probleme war beruhte " große Angst Alleinsein " hatte . Rechtsfehler führt Aufhebung gesamten Rechtsfolgenausspruchs Angeklagten . Senat kann hier ausschließen Landgericht andere Strafen erkannt hätte hätte auch Sicherungsverwahrung angeordnet . Sollte neue Tatrichter hinreichend sicher Voraussetzungen § Abs. Nr. StGB feststellen können wird jedenfalls auch formellen Voraussetzungen § Abs. StGB vorliegen Gelegenheit haben prüfen gemäß § Abs. StGB . V.m . Abs. StGB Unterbringung Sicherungsverwahrung vorzubehalten ist . -9- erneute Prüfung Frage Angeklagte Hanges Allgemeinheit gefährlich ist wird empfehlen weiteren psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen . Sost-Scheible