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461 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
12
.
August
Sicherungsverfahren
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
12
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Beschuldigten
wird
Urteil
1
.
April
Feststellungen
Ausnahme
äußeren
Tatgeschehen
bestehen
bleiben
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Unterbringung
Beschuldigten
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
Urteil
wendet
Beschuldigte
Revision
Verfahren
beanstandet
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
Sachbeschwerde
weitgehend
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Anordnung
Unterbringung
Beschuldigten
psychiatrischen
Krankenhaus
hält
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Landgericht
festgestellt
hat
Beschuldigte
17
.
September
zumindest
Tatbestände
Nötigung
§
Abs.
Abs.
Satz
Nr.
StGB
Diebstahls
§
StGB
unbefugten
Gebrauchs
Fahrzeugs
§
StGB
rechtswidrig
verwirklicht
hat
weist
Beschuldigten
beschwerenden
Rechtsfehler
.
unbefugten
Gebrauchs
Fahrzeugs
hat
Landgericht
allerdings
übersehen
auch
Sicherungsverfahren
Antragsdelikten
Strafantrag
erforderlich
ist
vgl.
BGHSt
134
;
vgl.
auch
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Zwar
lässt
Akten
entnehmen
ist
hier
aber
Anordnung
Unterbringung
unschädlich
Landgericht
Wesentlichen
mehrfach
massiv
verwirklichten
Tatbestand
Nötigung
stützt
.
Auch
begegnet
Urteil
rechtlichen
Bedenken
sachverständig
beratene
Landgericht
Überzeugung
verschafft
hat
Beschuldigte
längerer
Zeit
paranoiden
Schizophrenie
leichten
Minderbegabung
Störung
Impulskontrolle
leidet
Tatzeit
akute
Psychose
wahnhaft
überbautem
Minderwertigkeitsgefühl
gestörter
Impulskontrolle
vorgelegen
hat
eigenmächtiges
Absetzen
verordneten
Psychopharmaka
ausgelöst
worden
ist
UA
.
Landgericht
konnte
ausschließen
Grund
krankhaften
seelischen
Störung
Steuerungsfähigkeit
Beschuldigten
Tatzeit
vollständig
aufgehoben
war
;
jedenfalls
beging
Taten
zumindest
Zustand
erheblich
verminderter
Schuldfähigkeit
Sinne
§
StGB
.
Übereinstimmung
Sachverständigen
sachverständigen
Zeuginnen
Beschuldigten
aktuell
psychiatrischen
Klinik
behandeln
hat
Landgericht
auch
festgestellt
Erkrankung
fortbesteht
längerer
konsequenter
Behandlung
bedarf
.
trägt
Unterbringung
§
StGB
vorausgesetzte
positive
Feststellung
länger
andauernden
Defekts
Sinne
zumindest
§
StGB
.
.
;
BGHSt
27
;
.
Maßregelausspruch
kann
gleichwohl
bestehen
bleiben
Landgericht
weiter
vorausgesetzte
Gefährlichkeitsprognose
ausreichend
begründet
hat
:
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
ist
außerordentlich
beschwerende
Maßnahme
.
darf
nur
angeordnet
werden
Wahrscheinlichkeit
besteht
Betreffende
fortdauernden
Zustands
Zukunft
erhebliche
rechtswidrige
Taten
begehen
werde
.
ist
Landgericht
zwar
ausgegangen
.
stützt
Ausführungen
Sachverständigen
sachverständigen
Zeuginnen
bestätigt
wurden
Beschuldigte
längerfristige
konsequente
Behandlung
hoher
Wahrscheinlichkeit
fremdaggressives
Verhalten
Personen
zeigen
wird
vermeintlich
Kränkungen
Ungerechtigkeiten
zufügen
.
Prognose
reicht
Beleg
Beschuldigten
ausgehende
konkrete
Gefahr
erheblicher
Straftaten
.
Schon
Hinblick
Strafkammer
erkannt
hat
Anlasstaten
lediglich
Nötigung
erhebliche
Straftat
darstellt
hätte
jedenfalls
eingehenderer
Darlegung
bedurft
hoher
Wahrscheinlichkeit
Straftaten
erheblichem
Gewicht
erwarten
sind
Anordnung
zeitlich
befristeten
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
rechtfertigen
vermögen
.
kommt
Beschuldigte
Vergangenheit
Erkrankung
nur
zweimal
Bagatellbereich
liegender
Taten
Erscheinung
getreten
ist
.
Auch
Umstand
hätte
Landgericht
Gesamtwürdigung
berücksichtigen
müssen
auch
längerer
unauffälliger
Krankheitsverlauf
Gefährlichkeit
Beschuldigten
sprechen
kann
vgl.
StGB
Gefährlichkeit
.
2
.
Unterbringungsanordnung
ist
neu
befinden
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
werden
aufgezeigten
Rechtsfehler
berührt
;
können
bestehen
bleiben
.
schließt
ergänzende
Feststellungen
bisher
getroffenen
Widerspruch
stehen
.
Kuckein