BESCHLUSS 12 . August Sicherungsverfahren 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 12 . August gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Beschuldigten wird Urteil 1 . April Feststellungen Ausnahme äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Unterbringung Beschuldigten psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Urteil wendet Beschuldigte Revision Verfahren beanstandet Verletzung sachlichen Rechts rügt . Rechtsmittel hat Sachbeschwerde weitgehend Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Anordnung Unterbringung Beschuldigten psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Prüfung stand . Landgericht festgestellt hat Beschuldigte 17 . September zumindest Tatbestände Nötigung § Abs. Abs. Satz Nr. StGB Diebstahls § StGB unbefugten Gebrauchs Fahrzeugs § StGB rechtswidrig verwirklicht hat weist Beschuldigten beschwerenden Rechtsfehler . unbefugten Gebrauchs Fahrzeugs hat Landgericht allerdings übersehen auch Sicherungsverfahren Antragsdelikten Strafantrag erforderlich ist vgl. BGHSt 134 ; vgl. auch StGB . Aufl . Rdn . . Zwar lässt Akten entnehmen ist hier aber Anordnung Unterbringung unschädlich Landgericht Wesentlichen mehrfach massiv verwirklichten Tatbestand Nötigung stützt . Auch begegnet Urteil rechtlichen Bedenken sachverständig beratene Landgericht Überzeugung verschafft hat Beschuldigte längerer Zeit paranoiden Schizophrenie leichten Minderbegabung Störung Impulskontrolle leidet Tatzeit akute Psychose wahnhaft überbautem Minderwertigkeitsgefühl gestörter Impulskontrolle vorgelegen hat eigenmächtiges Absetzen verordneten Psychopharmaka ausgelöst worden ist UA . Landgericht konnte ausschließen Grund krankhaften seelischen Störung Steuerungsfähigkeit Beschuldigten Tatzeit vollständig aufgehoben war ; jedenfalls beging Taten zumindest Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit Sinne § StGB . Übereinstimmung Sachverständigen sachverständigen Zeuginnen Beschuldigten aktuell psychiatrischen Klinik behandeln hat Landgericht auch festgestellt Erkrankung fortbesteht längerer konsequenter Behandlung bedarf . trägt Unterbringung § StGB vorausgesetzte positive Feststellung länger andauernden Defekts Sinne zumindest § StGB . . ; BGHSt 27 ; . Maßregelausspruch kann gleichwohl bestehen bleiben Landgericht weiter vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose ausreichend begründet hat : Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus ist außerordentlich beschwerende Maßnahme . darf nur angeordnet werden Wahrscheinlichkeit besteht Betreffende fortdauernden Zustands Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde . ist Landgericht zwar ausgegangen . stützt Ausführungen Sachverständigen sachverständigen Zeuginnen bestätigt wurden Beschuldigte längerfristige konsequente Behandlung hoher Wahrscheinlichkeit fremdaggressives Verhalten Personen zeigen wird vermeintlich Kränkungen Ungerechtigkeiten zufügen . Prognose reicht Beleg Beschuldigten ausgehende konkrete Gefahr erheblicher Straftaten . Schon Hinblick Strafkammer erkannt hat Anlasstaten lediglich Nötigung erhebliche Straftat darstellt hätte jedenfalls eingehenderer Darlegung bedurft hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten erheblichem Gewicht erwarten sind Anordnung zeitlich befristeten Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen vermögen . kommt Beschuldigte Vergangenheit Erkrankung nur zweimal Bagatellbereich liegender Taten Erscheinung getreten ist . Auch Umstand hätte Landgericht Gesamtwürdigung berücksichtigen müssen auch längerer unauffälliger Krankheitsverlauf Gefährlichkeit Beschuldigten sprechen kann vgl. StGB Gefährlichkeit . 2 . Unterbringungsanordnung ist neu befinden . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen äußeren Tatgeschehen werden aufgezeigten Rechtsfehler berührt ; können bestehen bleiben . schließt ergänzende Feststellungen bisher getroffenen Widerspruch stehen . Kuckein