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453 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
26
.
Oktober
Strafsache
Vollrausches
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
26
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
27
.
April
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
vorsätzlichen
Vollrausches
Fällen
vorsätzlichen
Trunkenheit
Verkehr
schuldig
ist
;
2
.
gesamten
Strafausspruch
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
vorsätzlichen
Vollrausches
Fällen
vorsätzlicher
Trunkenheit
Verkehr
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hat
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
Sperrfrist
Jahren
Erteilung
Fahrerlaubnis
bestimmt
.
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
beanstandet
hat
teilweise
Erfolg
.
1
.
Schuldspruch
rügt
Beschwerdeführer
Recht
Landgericht
Fällen
Urteilsgründe
rechtlich
selbständiger
Taten
Vollrausches
verurteilt
hat
.
Hat
Täter
nämlich
Angeklagte
genannten
Fällen
rechtswidrige
Taten
Rauschzustand
begangen
so
ist
nur
Vergehen
§
323a
gegeben
BGHSt
;
§
Abs.
Konkurrenzen
.
Rechtsfehler
führt
Änderung
Schuldspruchs
.
hat
Überprüfung
Revisionsvorbringens
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
2
.
Strafausspruch
hat
insgesamt
Bestand
.
Fällen
Urteilsgründe
verhängten
Einzelstrafen
unterliegen
schon
Aufhebung
Angeklagte
Verhalten
Fällen
geänderten
Schuldspruch
nur
Tat
begangen
hat
.
Zumessung
Einzelstrafen
Jahren
Monaten
Jahr
Monaten
weiteren
Fälle
Vollrausches
Urteilsgründe
hat
Landgericht
ersichtlich
Falle
:
ausdrücklich
entscheidend
erheblichen
kriminellen
Energie
leiten
lassen
Angeklagte
Rauschtaten
handelt
Diebstähle
beträchtlichen
Sachschaden
angerichtet
Beute
etwa
DM
DM
erzielt
hat
vorgegangen
ist
.
hält
hier
gegebenen
Umständen
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
:
Allerdings
handelt
tatbezogenen
Merkmalen
Vollrausch
begangenen
Tat
etwa
Art
Umfang
Schwere
Gefährlichkeit
Auswirkungen
Folgen
Strafe
gestellten
Sichberauschens
mithin
Anzeichen
Gefährlichkeitsgrad
Rausches
.
Dementsprechend
können
Umstände
anders
Motive
Gesinnung
Rausch
begangenen
Tat
geführt
haben
grundsätzlich
straferschwerend
herangezogen
werden
vgl.
StGB
Abs.
Strafzumessung
m.w
.
.
Andererseits
sind
strafschärfenden
Berücksichtigung
rauschtatbezogener
Umstände
Blick
Strafgrund
§
323a
StGB
Grenzen
gesetzt
Gegenstand
Schuldvorwurfs
Rausch
begangenen
Taten
fahrlässige
hier
vorsätzliche
Sichberauschen
ist
vgl.
StGB
Abs.
Strafzumessung
.
Höhe
Fällen
Urteilsgründe
verhängten
Einzelstrafen
läßt
Berücksichtigung
Landgericht
angestellten
Strafzumessungserwägungen
besorgen
Grenzen
hinreichend
bewußt
war
Angeklagten
angerichteten
Sachschaden
Nachhaltigkeit
Diebstahlsabsicht
umgesetzt
hat
Bedeutung
zugemessen
hat
Umständen
zukommen
darf
soll
Schuldvorwurf
Sichberauschens
Diebstahls
ausgetauscht
werden
Maßen
Hintergrund
geraten
.
engen
Zusammenhangs
abgeurteilten
Taten
ist
auszuschließen
Höhe
Einzelstrafen
Landgericht
Taten
verhängt
hat
auch
Strafzumessung
Trunkenheitsfahrt
Fall
beeinflußt
hat
.
ist
Aufhebung
auch
Vergehen
verhängte
Einzelstrafe
erstrecken
.
3
.
dargestellten
Mängel
Urteils
berühren
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
.
insbesondere
Feststellungen
§
StGB
können
bestehen
bleiben
auch
Maßregelanordnungen
ebenfalls
Rechtsfehler
erkennen
läßt
Bestand
haben
.
neue
Tatrichter
wird
Einzelstrafen
Gesamtstrafe
mithin
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
nur
widerspruchsfrei
hinzutretende
ergänzen
kann
neu
bemessen
haben
.
wird
auch
Gelegenheit
haben
Frage
nachzugehen
Angeklagte
Revision
allerdings
begründeten
Sachrügen
geltend
macht
etwa
reduzierter
Lebenserwartung
besonders
strafempfindlich
ist
Taten
geringere
sonst
schuldangemessenen
Strafen
geahndet
werden
können
vgl.
101
;
;
StGB
Abs.
Schuldausgleich
.
Meyer-Goßner