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87 lines
769 B

BESCHLUSS
28
.
August
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
28
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
27
.
April
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
17
Juli
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
unerlaubten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
schuldig
ist
.
Übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Schriftsatz
Verteidigers
17
.
August
hat
Senat
vorgelegen
.
Beschwerdeführer
trägt
Kosten
Rechtsmittels
.
Kuckein
Sost-Scheible