BESCHLUSS 28 . August Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 28 . August gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 27 . April Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 17 Juli Schuldspruch geändert Angeklagte unerlaubten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen schuldig ist . Übrigen hat Überprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Schriftsatz Verteidigers 17 . August hat Senat vorgelegen . Beschwerdeführer trägt Kosten Rechtsmittels . Kuckein Sost-Scheible