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310 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
25
.
September
Strafsache
Totschlags
ECLI
:
:
BGH:2018:250918B4STR325.18.0
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführerin
25
.
September
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
5
.
April
Strafausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
Umfang
Aufhebung
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
Totschlags
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
wirksam
Strafausspruch
beschränkte
Revision
Angeklagten
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügt
hat
Erfolg
§
Abs.
.
Feststellungen
Landgerichts
tötete
Angeklagte
Mutter
Kindern
weiteren
ungewollten
Schwangerschaften
Anfang
April
Mitte
jeweils
lebensfähig
Welt
gekommene
geborene
unmittelbar
Geburt
Versperrung
Atemwege
.
Fällen
befürchtete
ablehnende
Reaktion
Lebensgefährten
Kindsvaters
Mutter
weitere
Schwangerschaft
Familienzuwachs
einhergehenden
finanziellen
Belastungen
.
Taten
wurden
erst
Januar
entdeckt
Angeklagte
Leichen
Neugeborenen
Gefrierschrank
versteckt
hatte
.
II
.
1
.
Rahmen
Strafzumessung
hat
Landgericht
Strafrahmenwahl
auch
Strafzumessung
engeren
Sinne
Lasten
Angeklagten
erwogen
möglich
gewesen
wäre
Alternativen
Taten
finden
Kinder
töten
beispielsweise
Adoption
freizugeben
.
Befürchtung
werde
Bekanntwerden
Schwangerschaften
Familienkreis
vorwerfen
sei
Lage
Leben
ordentlich
führen
weitere
Schwangerschaften
Verhütung
vermeiden
stelle
nachvollziehbaren
Grund
Kindstötung
.
2
.
Strafzumessungserwägungen
begegnen
Blick
§
Abs.
StGB
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Zwar
hat
revisionsgerichtliche
Überprüfung
Strafzumessung
sachlichen
Gehalt
Ausführungen
Tatrichters
orientieren
möglicherweise
missverständlichen
Formulierungen
Beschluss
10
.
April
BGHSt
.
Landgericht
hat
aber
vorliegenden
Fall
Ergebnis
abgestellt
Angeklagte
Taten
hätte
absehen
können
müssen
nachvollziehbaren
Anlass
Tatbegehung
hatte
.
stellt
Verwertung
Umstandes
Tat
überhaupt
begangen
wurde
.
Nachvollziehbare
verständliche
Motive
Tatbegehung
können
strafmildernd
auswirken
;
Fehlen
berechtigt
Umstand
Lasten
Täters
berücksichtigen
Beschluss
9
November
f.
;
Urteil
9
.
Oktober
NStZ
.
.
genommen
schuldunangemessenen
Einzelstrafen
können
ebenso
bestehen
bleiben
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
Strafkammer
hat
Festsetzung
Einzelstrafen
auch
Bemessung
Gesamtstrafe
rechtsfehlerhafte
Strafzumessungserwägung
gestützt
;
Fall
.
Urteilsgründe
hat
einzigen
Gesichtspunkt
Lasten
Angeklagten
herangezogen
.
Senat
kann
erforderlichen
Sicherheit
ausschließen
Landgericht
rechtsfehlerfreier
Strafzumessung
niedrigeren
Strafe
gelangt
wäre
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Franke
Quentin