BESCHLUSS 25 . September Strafsache Totschlags ECLI : : BGH:2018:250918B4STR325.18.0 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführerin 25 . September gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 5 . April Strafausspruch Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird Umfang Aufhebung neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte Totschlags Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . wirksam Strafausspruch beschränkte Revision Angeklagten Verletzung sachlichen Rechts rügt hat Erfolg § Abs. . Feststellungen Landgerichts tötete Angeklagte Mutter Kindern weiteren ungewollten Schwangerschaften Anfang April Mitte jeweils lebensfähig Welt gekommene geborene unmittelbar Geburt Versperrung Atemwege . Fällen befürchtete ablehnende Reaktion Lebensgefährten Kindsvaters Mutter weitere Schwangerschaft Familienzuwachs einhergehenden finanziellen Belastungen . Taten wurden erst Januar entdeckt Angeklagte Leichen Neugeborenen Gefrierschrank versteckt hatte . II . 1 . Rahmen Strafzumessung hat Landgericht Strafrahmenwahl auch Strafzumessung engeren Sinne Lasten Angeklagten erwogen möglich gewesen wäre Alternativen Taten finden Kinder töten beispielsweise Adoption freizugeben . Befürchtung werde Bekanntwerden Schwangerschaften Familienkreis vorwerfen sei Lage Leben ordentlich führen weitere Schwangerschaften Verhütung vermeiden stelle nachvollziehbaren Grund Kindstötung . 2 . Strafzumessungserwägungen begegnen Blick § Abs. StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Zwar hat revisionsgerichtliche Überprüfung Strafzumessung sachlichen Gehalt Ausführungen Tatrichters orientieren möglicherweise missverständlichen Formulierungen Beschluss 10 . April BGHSt . Landgericht hat aber vorliegenden Fall Ergebnis abgestellt Angeklagte Taten hätte absehen können müssen nachvollziehbaren Anlass Tatbegehung hatte . stellt Verwertung Umstandes Tat überhaupt begangen wurde . Nachvollziehbare verständliche Motive Tatbegehung können strafmildernd auswirken ; Fehlen berechtigt Umstand Lasten Täters berücksichtigen Beschluss 9 November f. ; Urteil 9 . Oktober NStZ . . genommen schuldunangemessenen Einzelstrafen können ebenso bestehen bleiben Ausspruch Gesamtstrafe . Strafkammer hat Festsetzung Einzelstrafen auch Bemessung Gesamtstrafe rechtsfehlerhafte Strafzumessungserwägung gestützt ; Fall . Urteilsgründe hat einzigen Gesichtspunkt Lasten Angeklagten herangezogen . Senat kann erforderlichen Sicherheit ausschließen Landgericht rechtsfehlerfreier Strafzumessung niedrigeren Strafe gelangt wäre . Sost-Scheible Roggenbuck Bender Franke Quentin