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79 lines
688 B

BESCHLUSS
26
.
August
Strafsache
Totschlags
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
26
.
August
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Zweibrücken
21
.
Februar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
;
jedoch
wird
Urteilsformel
Adhäsionsausspruch
klarstellend
ergänzt
AngeS.
Euro
klagte
verurteilt
wird
Nebenkläger
nebst
%
Zinsen
jeweiligen
Basiszinssatz
hieraus
1
.
März
zahlen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Kuckein