BESCHLUSS 26 . August Strafsache Totschlags 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 26 . August einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Zweibrücken 21 . Februar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. ; jedoch wird Urteilsformel Adhäsionsausspruch klarstellend ergänzt AngeS. Euro klagte verurteilt wird Nebenkläger nebst % Zinsen jeweiligen Basiszinssatz hieraus 1 . März zahlen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Kuckein