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215 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
10
.
April
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
hier
:
Anhörungsrüge
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
April
gemäß
§
356a
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Angeklagten
14
.
März
Senatsbeschluss
28
.
Februar
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Senat
hat
Beschluss
28
.
Februar
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Kaiserslautern
14
November
unbegründet
verworfen
.
hiergegen
erhobene
Anhörungsrüge
Angeklagten
hat
Erfolg
.
Senat
hat
Revisionsentscheidung
Verfahrensstoff
noch
Tatsachen
Beweisergebnisse
verwertet
Angeklagte
zuvor
gehört
worden
ist
.
Auch
wurde
berücksichtigendes
Vorbringen
übergangen
noch
sonstiger
Weise
Anspruch
Angeklagten
rechtliches
Gehör
verletzt
.
Senat
hat
Entscheidung
vielmehr
Revisionsvorbringen
Angeklagten
vollem
Umfang
bedacht
gewürdigt
aber
durchgreifend
erachtet
.
Senat
lagen
Prüfung
insbesondere
auch
materiell-rechtlichen
Einzelbeanstandungen
Schriftsatz
6
.
August
.
Ohnehin
war
Senat
jedoch
Entscheidung
Revision
Angeklagten
schon
zuvor
allgemein
erhobenen
Sachrüge
gehalten
umfassende
sachlich-rechtliche
Prüfung
Urteils
vorzunehmen
.
Umstand
Senat
Verwerfung
Revision
ausführlich
begründet
hat
kann
Verstoß
Grundsatz
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
geschlossen
werden
.
Abs.
sieht
Begründung
Revision
verwerfenden
Beschlusses
.
Verfahrensgang
ergeben
Zurückweisung
maßgeblichen
Gründe
ausreichender
Klarheit
Entscheidungsgründen
angefochtenen
Urteils
Inhalt
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
vgl.
Beschluss
30
.
Januar
;
verfassungsrechtlichen
Unbedenklichkeit
KK-Kuckein
6
.
Aufl
.
.
.
weitere
Begründungspflicht
letztinstanzliche
ordentlichen
Rechtsmitteln
mehr
anfechtbare
Entscheidungen
besteht
vgl.
BVerfG
136
;
.
Kostenentscheidung
folgt
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
vgl.
Beschluss
6
November
.
Roggenbuck
Bender