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91 lines
781 B

BESCHLUSS
5
.
August
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
5
.
August
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Kaiserslautern
8
.
März
wird
verworfen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
7
.
Juni
bemerkt
Senat
:
Verfahrensrüge
geltend
gemacht
wird
Strafkammer
entsprechend
Entscheidung
Eröffnungsbeschluss
Hauptverhandlung
Berufsrichtern
besetzt
war
ist
bereits
unzulässig
Revisionsführer
Inhalt
Anklageschrift
mitgeteilt
hat
.
hat
Revisionsgericht
Amts
Kenntnis
nehmen
.
Rüge
ist
jedoch
Generalbundesanwalt
dargelegten
Erwägungen
jedenfalls
unbegründet
.
2
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Roggenbuck
Bender