BESCHLUSS 5 . August Strafsache schwerer räuberischer Erpressung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 5 . August einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Kaiserslautern 8 . März wird verworfen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts 7 . Juni bemerkt Senat : Verfahrensrüge geltend gemacht wird Strafkammer entsprechend Entscheidung Eröffnungsbeschluss Hauptverhandlung Berufsrichtern besetzt war ist bereits unzulässig Revisionsführer Inhalt Anklageschrift mitgeteilt hat . hat Revisionsgericht Amts Kenntnis nehmen . Rüge ist jedoch Generalbundesanwalt dargelegten Erwägungen jedenfalls unbegründet . 2 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Roggenbuck Bender