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483 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
30
.
Juni
Strafsache
schweren
Bandendiebstahls
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
30
.
Juni
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
25
.
Januar
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Fall
.
Urteilsgründe
tateinheitlich
begangenen
vorsätzlichen
Körperverletzung
schuldig
ist
Aussprüchen
Fall
.
Urteilsgründe
verhängte
Einzelstrafe
Gesamtstrafe
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Bandendiebstahls
Fall
.
Urteilsgründe
Einzelstrafe
:
Jahr
Freiheitsstrafe
gefährlicher
Körperverletzung
Tateinheit
Nötigung
gefährlichem
Eingriff
Straßenverkehr
Fall
.
Urteilsgründe
Einzelstrafe
:
Jahre
Freiheitsstrafe
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
Maßregeln
bezüglich
Fahrerlaubnis
angeordnet
Fahrzeug
eingezogen
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Verurteilung
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Fall
.
Urteilsgründe
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
insoweit
getroffenen
Feststellungen
setzte
Angeklagte
langsam
Fahrzeug
Bewegung
fuhr
Meter
stehenden
bewegen
Seite
gehen
Fluchtweg
freizugeben
.
Seite
trat
nur
Meter
zurückging
hielt
Angeklagte
fuhr
dann
erneut
hielt
abermals
.
Weg
noch
freigab
fuhr
Angeklagte
nochmals
langsam
versuchte
langsam
Seite
drücken
.
befürchtete
überrollt
werden
hielt
Scheibenwischer
Transporters
fest
zog
Beine
.
Angeklagte
lenkte
Wagen
sodann
Rechtskurve
Parkplatz
verlassen
.
nutzte
Lenkbewegung
ergebenden
Fliehkräfte
ließ
Fahrzeug
wegschleudern
.
kam
Asphalt
Parkplatzes
Liegen
trug
Schürfwunden
Armen
Knien
Hämatome
.
ist
Vorliegen
gefährlichen
Körperverletzung
belegt
.
Zwar
ist
fahrendes
Kraftfahrzeug
Verletzung
Person
eingesetzt
wird
gefährliches
Werkzeug
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
.
Feststellungen
ergeben
jedoch
Verletzungen
lizeibeamten
Einwirkung
Kraftfahrzeugs
Körper
verursacht
worden
sind
.
unklar
bleibt
Sturz
Asphalt
zugezogen
hat
wäre
Körperverletzungserfolg
Kraftfahrzeugs
eingetreten
Senatsbeschlüsse
16
.
Januar
NStZ
10
Juli
.
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
tragen
auch
Tatvariante
Leben
gefährdenden
Behandlung
Abs.
Nr.
StGB
.
lässt
Urteilsgründen
auch
insoweit
entnehmen
Verletzungen
Geschädigten
Tathandlung
erst
Abspringen
Fahrzeug
verursacht
worden
sind
vgl.
Senatsbeschlüsse
13
.
Juni
NStZ
35
5
.
Januar
NStZ
;
StGB
58
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
kann
hier
festgestellte
langsame
Zufahren
Geschädigten
generell
lebensbedrohlich
angesehen
werden
.
Landgericht
angenommene
Gefahr
überrollen
überfahren
lebensgefährliche
Verletzungen
hervorzurufen
fehlt
konkreten
Anhaltspunkten
.
Verhalten
Angeklagten
erfüllt
jedoch
Tatbestand
Körperverletzung
§
StGB
.
§
StGB
Verfolgung
erforderliche
Strafantrag
ist
Verletzten
fristgerecht
gestellt
worden
vgl.
Bl
.
Bd.
.
Senat
schließt
neuen
Hauptverhandlung
weiter
gehende
Feststellungen
getroffen
werden
könnten
ändert
Schuldspruch
entsprechend
.
2
.
aufgezeigte
Rechtsfehler
führt
Aufhebung
Fall
.
Urteilsgründe
verhängten
Einzelstrafe
Gesamtstrafe
.
Landgericht
hat
minder
schweren
Fall
gefährlichen
Eingriffs
kehr
bejaht
Einzelstrafe
gemäß
§
Abs.
StGB
Nr.
§
Abs.
StGB
gemilderten
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
schwersten
Strafandrohung
entnommen
.
Straferschwerend
hat
u.a.
gewürdigt
Handlung
Angeklagten
Varianten
§
Abs.
StGB
erfüllt
sind
.
Aufhebung
sind
zugehörigen
Feststellungen
betroffen
können
bestehen
bleiben
.
3
.
Wegfall
Zuständigkeit
Schwurgerichts
begründenden
Tatvorwurfs
versuchten
Mordes
verweist
Senat
Sache
entsprechend
§
Abs.
allgemeine
Strafkammer
Landgerichts
.
Roggenbuck
RiBGH
Dr.
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.
Bender