BESCHLUSS 30 . Juni Strafsache schweren Bandendiebstahls 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 30 . Juni gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 25 . Januar Schuldspruch geändert Angeklagte Fall . Urteilsgründe tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist Aussprüchen Fall . Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe Gesamtstrafe aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Bandendiebstahls Fall . Urteilsgründe Einzelstrafe : Jahr Freiheitsstrafe gefährlicher Körperverletzung Tateinheit Nötigung gefährlichem Eingriff Straßenverkehr Fall . Urteilsgründe Einzelstrafe : Jahre Freiheitsstrafe Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat Maßregeln bezüglich Fahrerlaubnis angeordnet Fahrzeug eingezogen . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten Verletzung materiellen Rechts rügt hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Verurteilung Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Fall . Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand . insoweit getroffenen Feststellungen setzte Angeklagte langsam Fahrzeug Bewegung fuhr Meter stehenden bewegen Seite gehen Fluchtweg freizugeben . Seite trat nur Meter zurückging hielt Angeklagte fuhr dann erneut hielt abermals . Weg noch freigab fuhr Angeklagte nochmals langsam versuchte langsam Seite drücken . befürchtete überrollt werden hielt Scheibenwischer Transporters fest zog Beine . Angeklagte lenkte Wagen sodann Rechtskurve Parkplatz verlassen . nutzte Lenkbewegung ergebenden Fliehkräfte ließ Fahrzeug wegschleudern . kam Asphalt Parkplatzes Liegen trug Schürfwunden Armen Knien Hämatome . ist Vorliegen gefährlichen Körperverletzung belegt . Zwar ist fahrendes Kraftfahrzeug Verletzung Person eingesetzt wird gefährliches Werkzeug Sinne § Abs. Nr. StGB . Feststellungen ergeben jedoch Verletzungen lizeibeamten Einwirkung Kraftfahrzeugs Körper verursacht worden sind . unklar bleibt Sturz Asphalt zugezogen hat wäre Körperverletzungserfolg Kraftfahrzeugs eingetreten Senatsbeschlüsse 16 . Januar NStZ 10 Juli . Landgericht getroffenen Feststellungen tragen auch Tatvariante Leben gefährdenden Behandlung Abs. Nr. StGB . lässt Urteilsgründen auch insoweit entnehmen Verletzungen Geschädigten Tathandlung erst Abspringen Fahrzeug verursacht worden sind vgl. Senatsbeschlüsse 13 . Juni NStZ 35 5 . Januar NStZ ; StGB 58 . Aufl . . m.w . . kann hier festgestellte langsame Zufahren Geschädigten generell lebensbedrohlich angesehen werden . Landgericht angenommene Gefahr überrollen überfahren lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen fehlt konkreten Anhaltspunkten . Verhalten Angeklagten erfüllt jedoch Tatbestand Körperverletzung § StGB . § StGB Verfolgung erforderliche Strafantrag ist Verletzten fristgerecht gestellt worden vgl. Bl . Bd. . Senat schließt neuen Hauptverhandlung weiter gehende Feststellungen getroffen werden könnten ändert Schuldspruch entsprechend . 2 . aufgezeigte Rechtsfehler führt Aufhebung Fall . Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe Gesamtstrafe . Landgericht hat minder schweren Fall gefährlichen Eingriffs kehr bejaht Einzelstrafe gemäß § Abs. StGB Nr. § Abs. StGB gemilderten Strafrahmen § Abs. StGB schwersten Strafandrohung entnommen . Straferschwerend hat u.a. gewürdigt Handlung Angeklagten Varianten § Abs. StGB erfüllt sind . Aufhebung sind zugehörigen Feststellungen betroffen können bestehen bleiben . 3 . Wegfall Zuständigkeit Schwurgerichts begründenden Tatvorwurfs versuchten Mordes verweist Senat Sache entsprechend § Abs. allgemeine Strafkammer Landgerichts . Roggenbuck RiBGH Dr. befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben . Bender