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BESCHLUSS
30
Juli
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
30
Juli
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
29
.
Januar
betrifft
Rechtsfolgenausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
handlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Urteil
richtet
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
Rechtsfolgenausspruch
Erfolg
.
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Strafkammer
hat
Bemessung
Einzelstrafen
fehlerhaft
Lasten
Angeklagten
berücksichtigt
Warnfunktion
gigen
Vorstrafe
beachtet
habe
.
Strafbefehl
Landgericht
hierbei
abgestellt
hat
wurde
8
.
Mai
erlassen
betraf
Erwerb
Kokain
7
.
März
.
Tatzeit
letzten
vorliegenden
Verfahren
Angeklagten
abgeurteilten
Tat
war
jedoch
bereits
23
.
Januar
.
Fehler
führt
Aufhebung
Angeklagten
verhängten
Einzelstrafen
.
zieht
Aufhebung
Ausspruchs
Gesamtstrafe
Strafkammer
Abwägung
Angeklagten
sprechenden
Umstände
festgesetzt
hat
.
Senat
kann
ausschließen
tatrichterlichen
Spielraum
Bestimmung
Strafen
zwar
übersteigenden
Vermittlung
Kokains
geringer
Vergütung
aber
vergleichsweise
hohen
Strafen
Fehler
geringer
ausgefallen
wären
.
scheidet
auch
Generalbundesanwalt
beantragte
Vorgehen
§
Abs.
.