BESCHLUSS 30 Juli Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 30 Juli gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 29 . Januar betrifft Rechtsfolgenausspruch Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer handlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision Angeklagten wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Urteil richtet Sachrüge gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Rechtsfolgenausspruch Erfolg . Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Strafkammer hat Bemessung Einzelstrafen fehlerhaft Lasten Angeklagten berücksichtigt Warnfunktion gigen Vorstrafe beachtet habe . Strafbefehl Landgericht hierbei abgestellt hat wurde 8 . Mai erlassen betraf Erwerb Kokain 7 . März . Tatzeit letzten vorliegenden Verfahren Angeklagten abgeurteilten Tat war jedoch bereits 23 . Januar . Fehler führt Aufhebung Angeklagten verhängten Einzelstrafen . zieht Aufhebung Ausspruchs Gesamtstrafe Strafkammer Abwägung Angeklagten sprechenden Umstände festgesetzt hat . Senat kann ausschließen tatrichterlichen Spielraum Bestimmung Strafen zwar übersteigenden Vermittlung Kokains geringer Vergütung aber vergleichsweise hohen Strafen Fehler geringer ausgefallen wären . scheidet auch Generalbundesanwalt beantragte Vorgehen § Abs. .