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NAMEN
Urteil
17
.
August
Strafsache
Nachschlagwerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
1
.
Änderung
Anklageschrift
angegebenen
Tatzeiten
bisher
Anklage
erfaßte
Straftaten
Strafverfolgung
einbezogen
werden
sollen
ist
Zulassung
Anklage
auch
dann
zulässig
Angaben
Anklageschrift
Versehen
Staatsanwaltschaft
gehandelt
hat
Änderung
zustimmt
.
2
.
Ist
angeklagte
Tat
abgeurteilt
worden
so
unterliegt
auch
freisprechende
Urteil
zulässige
Revision
Staatsanwaltschaft
Aufhebung
.
Landgericht
geführte
Verfahren
ist
einzustellen
.
-2Grundsatz
"
Vorrangs
Freispruchs
Einstellung
"
gilt
hier
.
3
.
Hält
Tatrichter
rechtsirrig
Tat
angeklagt
sieht
Entscheidung
Tat
so
ist
Verfahren
Umfang
weiterhin
anhängig
;
Entscheidungsbefugnis
Revisionsgerichts
Sache
besteht
insoweit
.
Urteil
17
.
August
Landgericht
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
17
.
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof



Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
1
.
Urteil
Landgerichts
21
.
Januar
aufgehoben
Angeklagte
Vorwurf
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Schutzbefohlenen
Tatzeitraum
Februar
freigesprochen
worden
ist
;
insoweit
wird
Verfahren
eingestellt
trägt
Staatskasse
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
;
2
.
vorbezeichnete
Urteil
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
Vorwurf
Wohnung
begangenen
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Schutzbefohlenen
freigesprochen
worden
ist
;
insoweit
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
übrigen
Kosten
andere
Jugendschutzkammer
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
II
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Schutzbefohlenen
Fällen
freigesprochen
.
Ferner
hat
angeordnet
Angeklagte
erlittene
Untersuchungshaft
entschädigen
ist
.
hiergegen
gerichteten
Revision
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
erstrebt
Staatsanwaltschaft
Aufhebung
freisprechenden
Urteils
.
Rechtsmittel
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
hat
teilweise
Erfolg
;
übrigen
ist
unbegründet
.
unverändert
zugelassene
Anklage
24
.
Februar
hatte
Angeklagten
Last
gelegt
Zeit
März
Mai
Fällen
sexuelle
Handlungen
27
.
Januar
geborenen
vorgenommen
haben
.
hat
Landgericht
angefochtenen
Entscheidung
ausgeführt
:
"
vorbezeichnete
Anklageschrift
enthält
insoweit
Fehler
hier
offensichtlich
Zeitraum
Mai
gemeint
sein
sollte
.
ergibt
Begleitverfügung
Anklageschrift
Bl
.
Akten
.
beruht
Inhalt
Anklageschrift
Straftaten
Nachteil
F.
betroffen
sind
mung
F.
sachbearbeitende
Staatsanwältin
Bl
.
.
Akten
.
Zeugenvernehmung
hatte
bekundet
sexuellen
Handlungen
Angeklagten
2
.
Schuljahr
Alter
Jahren
begannen
Beginn
5
.
Schuljahres
andauerten
;
Jahreszahlen
nannte
hierbei
.
o.g.
Begleitverfügung
wurde
Staatsanwaltschaft
Tatzeitraum
Mitte
2
.
Klasse
März
Ende
4
.
Klasse
Mai
ausgegangen
.
Tatsächlich
muß
dann
aber
Zeitraum
Mai
gehandelt
haben
Zeitpunkt
staatsanwaltschaftlichen
Vernehmung
6
.
Klasse
befand
Zeugenvernehmung
Bl
.
.
Akten
Zeitpunkt
Vernehmung
6
.
Klasse
ging
war
damaligen
Zeitpunkt
Klassenkameradin
.
übrigen
hat
staatsanwaltschaftlichen
Vernehmung
bekundet
Verbringung
Jugendnotdienst
anschließend
-Kinderheim
habe
sexuellen
Handlungen
Angeklagten
gegeben
.
Verbringung
Kinderheim
fand
jedoch
bereits
verschiedenen
Aktenvermerken
ersichtlich
ist
auch
Zeugin
Hauptverhandlung
bestätigt
wurde
September
vorher
noch
maximal
Monate
Übergangseinrichtung
Jugendnotdienstes
aufgehalten
hat
.
Anklageschrift
angenommenen
Tatzeitraum
Mai
handelt
offensichtlich
Berechnungsfehler
sachbearbeitenden
Staatsanwältin
Vorsitzenden
gleich
Beginn
Hauptverhandlung
hingewiesen
wurde
.
sachbearbeitende
Staatsanwältin
auch
Sitzungsvertreterin
Staatsanwaltschaft
Hauptverhandlung
war
hat
zugestimmt
.
"
II
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Grundlage
Gegenstand
Anklage
somit
ausschließlich
Straftaten
Nachteil
Zeitraum
Mai
seien
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
festgestellt
werden
könne
Zeit
sexuellen
Übergriffen
Angeklagten
gekommen
sei
.
hat
allerdings
Möglichkeit
offen
gelassen
Angeklagte
Jahre
damaligen
Wohnung
fach
vergangen
hat
.
Aburteilung
Straftaten
hat
jedoch
gehindert
gesehen
ausgeschlossen
werden
könne
erst
Mai
somit
angeklagten
Zeitraumes
begangen
worden
seien
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Beschwerdeführerin
beanstandet
Ergebnis
Recht
Landgericht
Anklage
umfaßten
Taten
erschöpfend
abgeurteilt
hat
.
1
.
Gegenstand
zugelassenen
Anklage
24
.
Februar
sind
Mißbrauchstaten
begangen
Zeitraum
Mai
.
Taten
erstreckte
gemäß
§
Kognitionspflicht
Landgerichts
.
Hauptverhandlung
vorgenommene
Korrektur
Tatzeitraumes
war
rechtlich
unzulässig
konnte
Anklage
vorgegebenen
Verfahrensgegenstand
nachträglich
ändern
.
Zwar
wird
funktionellen
Mängeln
Anklageschrift
etwa
unzureichender
Identifizierung
Tat(en
Behebung
Mangels
entsprechende
Klarstellung
noch
Hauptverhandlung
zulässig
erachtet
vgl.
;
109
;
Kleinknecht/MeyerGoßner
44
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
So
liegt
Fall
hier
jedoch
.
Anklage
24
.
Februar
Grundzüge
Art
Weise
Tatbegehung
bestimmter
Tatzeitraum
Anzahl
Mißbrauchsfälle
angegeben
werden
erfüllt
noch
Anforderungen
Tatkonkretisierung
Fällen
Vielzahl
sexuellen
Übergriffen
Kind
stellen
sind
vgl.
BGHSt
m.w
.
.
diente
Hinweis
Gerichts
hier
näheren
Tatkonkretisierung
vielmehr
sollte
schriftlichen
Anklage
bezeichnete
Tatzeitraum
ersetzt
werden
.
Allerdings
braucht
Veränderung
Tatzeitraumes
Identität
Anklage
abgeurteilter
Tat
aufzuheben
vgl.
Abs.
Satz
Tat
.
setzt
aber
Anklage
beschriebene
Tat
unabhängig
Tatzeit
anderen
Merkmalen
individualisiert
ist
a.a
.
.
ist
hier
Fall
.
Allein
Umstand
insgesamt
angeklagten
sexuellen
Übergriffe
weitere
nähere
Zuordnung
verschiedenen
Wohnungen
Tatopfer
Tatzeitpunkten
jeweils
lebte
stattgefunden
haben
sollen
genügt
.
Ersichtlich
war
Landgericht
Auffassung
Korrektur
Anklage
wiedergegebenen
Begleitverfügung
Anklageschrift
sonstigen
Akteninhalts
befugt
sein
.
kann
gefolgt
werden
.
Zwar
sind
Prozeßhandlungen
also
auch
Anklagen
auslegungsfähig
.
Allerdings
darf
Inhalt
bloß
völlig
Erklärung
liegenden
Umständen
ergeben
vgl.
25
.
Aufl
.
Rdn
.
.
So
ist
zwar
zulässig
Verdeutlichung
ergänzenden
-9-
rung
Anklagesatzes
wesentliche
Ergebnis
Ermittlungen
zurückzugreifen
.
.
vgl.
BGHSt
227
;
.
Rückgriff
sonstigen
Akteninhalt
ist
jedoch
statthaft
vgl.
Rieß
24
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Ganzen
auch
Puppe
NStZ
.
.
folgt
schon
Funktion
Anklage
Strafverfahren
.
Inhalt
bestimmt
Eröffnungsbeschluß
Grundlage
Hauptverhandlung
.
müssen
Verfahrensbeteiligten
namentlich
Angeklagte
Zwecke
Verteidigung
zweifelsfrei
entnehmen
können
tatsächlicher
Grenzen
Hauptverhandlung
Urteilsfindung
§
§
bewegen
haben
.
hängt
auch
tatsächlichen
Vorgänge
Rechtskraft
Verurteilung
Freispruchs
erfaßt
werden
.
Bereits
Gesichtspunkte
zeigen
Auslegung
Anklage
sonstigen
notwendigerweise
Unsicherheiten
eigentlichen
Verfahrensgegenstand
führen
würde
rechtlich
zulässig
sein
kann
.
gilt
erst
recht
auch
Hinblick
Regelung
§
Abs.
Korrektur
Anklagesatzes
hier
Landgericht
vorgenommen
hat
.
Landgericht
war
vielmehr
verpflichtet
Erlaß
Eröffnungsbeschlusses
Akteninhalts
prüfen
Angeklagte
Anklage
bezeichneten
Tatzeitraumes
Last
gelegten
Straftaten
hinreichend
verdächtig
ist
§
.
Vorliegen
offensichtlichen
Berechnungsfehlers
hätte
Anklage
Staatsanwaltschaft
Nachbesserung
zurückgeben
verweigert
würde
Eröffnung
Hauptverfahrens
teilweise
ablehnen
müssen
.
aufgezeigten
Ergebnis
ändert
auch
Urteil
mitteilt
sachbearbeitende
Staatsanwältin
auch
terin
Hauptverhandlung
war
Änderung
Tatzeitraumes
zugestimmt
hat
.
Eröffnung
Hauptverfahrens
kann
öffentliche
Klage
mehr
zurückgenommen
werden
§
.
verliert
Staatsanwaltschaft
Dispositionsbefugnis
Klage
BGHSt
.
kann
auch
mehr
angeklagte
prozessuale
Tat
auswechseln
.
Ist
Angeklagten
Eröffnung
gerichtlichen
Verfahrens
Rahmen
Anklage
bezeichneten
Tat(en
strafbares
Verhalten
nachzuweisen
so
ist
freizusprechen
.
Erscheint
Angeklagte
Staatsanwaltschaft
anderer
Straftaten
Sinne
§
hinreichend
verdächtig
so
wird
Staatsanwaltschaft
gegebenenfalls
Wege
Nachtragsanklage
§
neu
anzuklagen
haben
.
2
.
aufgezeigte
Rechtsfehler
wirkt
Bestand
angefochtenen
Entscheidung
folgt
:
Angeklagte
Mißbrauchstaten
begangen
Anklage
24
.
Februar
umfaßten
Tatzeitraum
Februar
freigesprochen
worden
ist
mangelt
erstinstanzlichen
Verfahren
Prozeßvoraussetzungen
Anklage
Eröffnungsbeschlusses
.
führt
insoweit
Aufhebung
Urteils
;
zugleich
ist
Umfang
Landgericht
geführte
Verfahren
einzustellen
BGHSt
.
Allerdings
wird
oberlandesgerichtlichen
Rechtsprechung
Auffassung
vertreten
Fall
nicht-angeklagte
Tat
befunden
werde
sei
Einstellung
Urteilsaufhebung
Raum
.
erfolgreiches
Rechtsmittel
führe
nämlich
grundsätzlich
Entscheidung
hergestellt
werde
richtiger
Sachbehandlung
schon
Vorinstanz
tätig
gewesene
Richter
hätte
treffen
müssen
;
hinausgehende
Einstellung
Verfahrens
scheide
weitere
Tat
Gegenstand
Verfahren
geworden
sei
39
;
432
;
KG
42
;
OLG
372
;
OLG
.
ist
zwar
zutreffend
wird
aber
übersehen
auch
Landgericht
teilweise
Anklage
geführte
Verfahren
ordnungsgemäßen
Abschluß
gebracht
werden
muß
.
Anderenfalls
könnte
sonst
Angeklagten
günstige
Entscheidung
erstinstanzlichen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
getroffen
werden
.
Grundsatz
"
Vorranges
Freispruches
Verfahrenseinstellung
steht
Einstellung
.
Zwar
ist
Rechtsprechung
anerkannt
Vorliegen
bestimmter
Verfahrenshindernisse
gebotene
Einstellung
Verfahrens
dann
Betracht
kommt
Hauptverhandlung
bereits
ergeben
hat
Angeklagte
tatsächlichen
rechtlichen
Gründen
freizusprechen
wäre
.
hat
Bundesgerichthof
Anschluß
Reichsgericht
vgl.
53
;
;
anders
aber
noch
erstmals
Fehlen
erforderlichen
Strafantrages
so
entschieden
BGHSt
235
;
Folge
Eingreifen
Straffreiheitsgesetzes
BGHSt
Fall
Verneinung
öffentlichen
Interesses
Kartellbußgeldverfahren
BGHSt
so
ausgesprochen
.
jüngeren
Entscheidungen
ist
Gültigkeit
Grundsatzes
auch
Fälle
Eintritts
Verfolgungsverjährung
vgl.
BGHSt
219
;
NStZ-RR
bejaht
worden
.
bisher
entschiedenen
Einzelfällen
kann
jedoch
allgemeiner
Prozeßvoraussetzungen
geltender
Grundsatz
hergeleitet
werden
zweifelnd
schon
.
Fall
Amnestie
liegt
Hand
Einstellung
Spruchreife
Sinne
Freispruchs
letztlich
Sinn
Zweck
Straffreiheitsgesetzes
Gegenteil
verkehren
Angeklagten
gedachte
Anordnung
Ergebnis
Ungunsten
auswirken
würde
vgl.
BGHSt
.
Ähnlich
verhält
auch
übrigen
bisher
entschiedenen
Fällen
.
ist
gemeinsam
Angeklagte
begünstigender
gesetzlicher
Regelungen
Bezug
einzelne
Straftatbestände
weiteren
Strafverfolgung
ausgenommen
wird
.
gerichtliche
Verfahren
kann
aber
übrigen
etwa
tateinheitlichen
Verwirklichung
weiterer
Delikte
gegebenenfalls
fortgeführt
werden
.
Hier
liegt
jedoch
anders
:
Anklage
stellt
Bestimmungen
§
§
Abs.
Abs.
zeigen
Grundlage
unabdingbare
Voraussetzung
gerichtliche
Verfahren
insgesamt
.
wird
Verfahren
erst
Gericht
anhängig
darf
Sachentscheidung
zwar
rechtlichen
Gesichtspunkt
ergehen
.
hierbei
Frage
"
Einstellung
Freispruch
"
geht
zeigt
schon
ausgeführt
hier
gesamte
Anklage
eingeleitete
Verfahren
eingestellt
wird
nur
fehlerhaft
Anklage
Landgericht
durchgeführte
Verfahren
.
Jedenfalls
dann
hier
Anklage
völlig
fehlt
ist
somit
Freispruch
Raum
;
Sache
Tatgericht
anhängig
geworden
ist
kann
darf
auch
Rechtsmittelgericht
Sache
selbst
entscheiden
.
Urteil
unterliegt
auch
Aufhebung
Angeklagte
Vorwurf
freigesprochen
worden
ist
Juni
Wohnung
Kind
sexuell
vergangen
haben
.
Landgericht
war
Auffassung
Angeklagten
insoweit
Anwendung
Grundsatzes
dubio
freisprechen
müssen
ausgeschlossen
werden
könne
dort
begangenen
Taten
erst
Mai
angenommenen
Anklagezeitraumes
begangen
worden
seien
.
Anwendung
Zweifelssatzes
mußte
hier
jedoch
ausscheiden
bereits
dargelegt
auch
Zeitraum
Mai
einschließlich
Mai
Anklage
mitumfaßt
ist
.
3
.
Urteil
hat
Bestand
Angeklagte
angeblich
März
Mai
begangenen
Straftaten
Wohnung
ereignet
haben
sollen
freigesprochen
worden
ist
.
soweit
hat
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
ergeben
.
Insbesondere
genügt
Urteil
diesbezüglich
noch
Anforderungen
freisprechendes
Erkenntnis
stellen
sind
.
4
.
möglicherweise
Zeitraum
Juni
Mai
begangenen
Straftaten
hatte
Landgericht
Sicht
konsequent
Entscheidung
abgesehen
Straftaten
Zeitraum
fallen
würden
irrigen
Meinung
"
Gegenstand
Anklage
waren
Verfahren
auch
abgeurteilt
werden
konnten
.
Landgericht
hat
somit
nur
Angeklagten
Last
gelegten
Taten
Tatzeitraum
Mai
freisprechende
Entscheidung
gefällt
.
aber
dargelegt
Mai
nachfolgende
Zeitraum
ebenfalls
Anklage
umfaßt
wurde
ist
auch
Entscheidung
treffen
.
ist
Verfahren
Landgericht
anhängig
geblieben
;
insoweit
besteht
Revisionsgericht
Entscheidungsbefugnis
vgl.
§
Prüfung
;
Urteil
27
Juli
m.w
.
;
Meyer-Goßner
.
ist
aber
geboten
noch
bisherigen
Jugendschutzkammer
anhängig
gebliebene
Verfahren
zurückverwiesenen
Verfahren
entsprechend
§
hinzuzuverbinden
.
5
.
Teilaufhebung
Urteils
wird
Entscheidung
Entschädigungspflicht
erlittene
Untersuchungshaft
gegenstandslos
vgl.
Strafrechtsentschädigung
Auslagenerstattung
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Meyer-Goßner
Richter
Dr.
Dr.
sind
Urlaubs
Unterzeichnung
verhindert
.
Meyer-Goßner