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367 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
13
Juli
Strafsache
schweren
Raubes
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
13
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
7
.
Februar
Strafausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Raubes
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
ist
Sinne
§
Abs.
unbegründet
Schuldspruch
richtet
.
Strafausspruch
kann
jedoch
bestehenbleiben
.
Landgericht
hat
nur
geringen
Beute
ca.
DM
Bargeld
finanziell
angespannten
Situation
Angeklagten
geringen
Umfangs
angewendeten
Gewalt
spontanen
Tatentschlusses
minder
schweren
Fall
gemäß
§
Abs.
StGB
verneint
.
hat
ebenso
Bemessung
Strafe
erhebliche
kriminelle
Energie
rechtsfeindliche
Einstellung
"
stammenden
Angeklagten
strafschärfend
gewertet
ausgeführt
:
"
ging
Durchführung
Tat
Ort
Stammkunde
bekannt
war
offensichtlich
Identifizierung
sei
Europäer
möglich
Tat
Rechenschaft
gezogen
werden
könne
.
fühlte
unmittelbaren
Nähe
Asylbewerberheimes
andere
Schwarzafrikaner
begeben
konnte
so
sicher
Beendigung
Tat
noch
kurz
Tatort
verblieb
noch
bestellte
Speise
entgegenzunehmen
.
"
Erwägungen
begegnen
mehrfacher
Hinsicht
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
:
Zwar
ist
rechtlich
zulässig
planmäßige
Verminderung
Überführungsrisikos
Ausdruck
erheblicher
krimineller
Energie
Täters
anzusehen
strafschärfend
werten
vgl.
StGB
§
Abs.
Tatumstände
m
.
.
11
.
Januar
.
setzt
aber
Täter
besondere
Vorkehrungen
trifft
Überführungsrisiko
mindern
etwa
maskiert
vgl.
aaO
andere
Weise
Aussehen
verändert
trägt
Kleidung
Fluchtfahrzeug
wechselt
.
bloße
Tatbestandserfüllung
hinausgehende
Tat
Art
Ausführung
§
Abs.
StGB
prägende
Verschleierungshandlung
kann
jedoch
bloße
Ausnutzen
Natur
vorgegebenen
vorwerfbaren
äußeren
Erscheinungsbildes
gewertet
werden
.
strafschärfenden
Berücksichtigung
Person
Täters
liegenden
Umstandes
ist
rechtlich
unzulässig
Täter
hier
lediglich
nochmals
angelastet
wird
Tat
überhaupt
begangen
hat
Abstand
nehmen
vgl.
StGB
§
Abs.
Wertungsfehler
.
Landgericht
angenommen
hat
Angeklagte
sei
offensichtlich
ausgegangen
"
Identifizierung
sei
Europäer
möglich
"
beruht
Beweiswürdigung
tragfähigen
verstandesmäßig
einsehbaren
Tatsachengrundlage
erweist
Landgericht
insoweit
gezogene
Schlußfolgerung
Revision
Recht
rügt
bloße
Vermutung
letztlich
Verdacht
begründen
vermag
vgl.
§
Vermutung
m
.
.
Annahme
zugrundeliegenden
Erwägungen
sind
widersprüchlich
.
Angeklagte
war
Stammkunde
Tankstelle
Tatort
mußte
jedenfalls
auch
geschah
Identifizierung
Tatzeit
Nachtschalter
Tankstelle
arbeitende
Frau
rechnen
unmittelbar
Begehung
Tat
Pizza
bestellt
hatte
.
Sachlage
ist
keineswegs
"
offensichtlich
"
Angeklagte
vertraute
Identifizierung
sei
möglich
.


Kuckein