BESCHLUSS 13 Juli Strafsache schweren Raubes 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 13 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 7 . Februar Strafausspruch Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Raubes Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel ist Sinne § Abs. unbegründet Schuldspruch richtet . Strafausspruch kann jedoch bestehenbleiben . Landgericht hat nur geringen Beute ca. DM Bargeld finanziell angespannten Situation Angeklagten geringen Umfangs angewendeten Gewalt spontanen Tatentschlusses minder schweren Fall gemäß § Abs. StGB verneint . hat ebenso Bemessung Strafe erhebliche kriminelle Energie rechtsfeindliche Einstellung " stammenden Angeklagten strafschärfend gewertet ausgeführt : " ging Durchführung Tat Ort Stammkunde bekannt war offensichtlich Identifizierung sei Europäer möglich Tat Rechenschaft gezogen werden könne . fühlte unmittelbaren Nähe Asylbewerberheimes andere Schwarzafrikaner begeben konnte so sicher Beendigung Tat noch kurz Tatort verblieb noch bestellte Speise entgegenzunehmen . " Erwägungen begegnen mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken : Zwar ist rechtlich zulässig planmäßige Verminderung Überführungsrisikos Ausdruck erheblicher krimineller Energie Täters anzusehen strafschärfend werten vgl. StGB § Abs. Tatumstände m . . 11 . Januar . setzt aber Täter besondere Vorkehrungen trifft Überführungsrisiko mindern etwa maskiert vgl. aaO andere Weise Aussehen verändert trägt Kleidung Fluchtfahrzeug wechselt . bloße Tatbestandserfüllung hinausgehende Tat Art Ausführung § Abs. StGB prägende Verschleierungshandlung kann jedoch bloße Ausnutzen Natur vorgegebenen vorwerfbaren äußeren Erscheinungsbildes gewertet werden . strafschärfenden Berücksichtigung Person Täters liegenden Umstandes ist rechtlich unzulässig Täter hier lediglich nochmals angelastet wird Tat überhaupt begangen hat Abstand nehmen vgl. StGB § Abs. Wertungsfehler . Landgericht angenommen hat Angeklagte sei offensichtlich ausgegangen " Identifizierung sei Europäer möglich " beruht Beweiswürdigung tragfähigen verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage erweist Landgericht insoweit gezogene Schlußfolgerung Revision Recht rügt bloße Vermutung letztlich Verdacht begründen vermag vgl. § Vermutung m . . Annahme zugrundeliegenden Erwägungen sind widersprüchlich . Angeklagte war Stammkunde Tankstelle Tatort mußte jedenfalls auch geschah Identifizierung Tatzeit Nachtschalter Tankstelle arbeitende Frau rechnen unmittelbar Begehung Tat Pizza bestellt hatte . Sachlage ist keineswegs " offensichtlich " Angeklagte vertraute Identifizierung sei möglich .   Kuckein