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98 lines
864 B

BESCHLUSS
24
.
Oktober
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
24
.
Oktober
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
19
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
ECLI
:
:
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
strafschärfende
Erwägung
Landgerichts
Angeklagte
habe
Taten
laufender
Bewährung
begangen
UA
ist
auch
Hinblick
Fälle
rechtsfehlerhaft
.
auch
Taten
hat
Angeklagte
Organisation
Mietverhältnisses
Cannabisplantage
genutzte
Haus
mithin
noch
Laufs
Bewährungszeit
Unterstützungshandlung
erbracht
.
Sost-Scheible
Bender
Feilcke
Grube