BESCHLUSS 24 . Oktober Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 24 . Oktober einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 19 . Dezember wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . ECLI : : Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : strafschärfende Erwägung Landgerichts Angeklagte habe Taten laufender Bewährung begangen UA ist auch Hinblick Fälle rechtsfehlerhaft . auch Taten hat Angeklagte Organisation Mietverhältnisses Cannabisplantage genutzte Haus mithin noch Laufs Bewährungszeit Unterstützungshandlung erbracht . Sost-Scheible Bender Feilcke Grube