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5.2 KiB

NAMEN
Urteil
14
.
August
Strafsache
Totschlags
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
14
.
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
20
.
Dezember
wird
verworfen
.
2
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
sachlichen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
suchte
damals
Jahre
alte
Angeklagte
8
.
Juni
Jahre
alte
Ehefrau
Oktober
getrennt
hatte
Wohnung
.
Angeklagte
erkannte
Lidia
Versuch
umarmen
zurückgewiesen
hatte
Abend
erhofft
gemeinsam
verbringen
wollte
reagierte
gereizt
.
Ehefrau
bewegen
wollte
Wohnung
verlassen
geriet
Grund
hirnorganischen
Erkrankung
sehr
leicht
reizbare
Angeklagte
Wut
zerschlug
Bierglas
Küchentisch
.
erboste
Ehefrau
schlug
zweimal
Hand
Angeklagten
schimpfte
lauthals
.
Angeklagte
ergriff
Verlauf
Auseinandersetzung
Ahle
Gesamtlänge
:
etwa
folgte
Ehefrau
Wohnzimmer
zurückgezogen
hatte
stach
neunmal
wuchtig
Ahle
Ehefrau
.
"
Jedenfalls
Stiche
Brust
setzte
Angeklagte
Frau
rascher
Folge
nacheinander
Vorstellung
Tod
herbeizuführen
"
.
Ehefrau
Angeklagten
verstarb
kurzer
Zeit
Grund
Stiche
verursachten
massiven
Blutverlustes
.
Begehung
Tat
war
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Grund
hirnorganischen
Erkrankung
Verbindung
affektiv
aufgeladenen
Tatsituation
erheblich
vermindert
.
Hinblick
hat
Landgericht
minder
schweren
Fall
Sinne
zweiten
Alternative
§
StGB
bejaht
Strafe
Verfügung
stehenden
Strafrahmen
Jahr
bis
zu
Jahren
Freiheitsstrafe
entnommen
.
2
.
Überprüfung
Schuldspruchs
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Auch
Revision
angegriffene
Beweiswürdigung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Beweiswürdigung
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
.
Revisionsgericht
kann
Grund
Sachrüge
nur
prüfen
Tatrichter
hierbei
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
.
;
vgl.
nur
§
Überzeugungsbildung
.
ist
hier
Fall
.
Insbesondere
begegnet
Überzeugungsbildung
Täterschaft
Angeklagten
rechtlichen
Bedenken
.
Landgericht
hat
sicher
festgestellten
Beweisanzeichen
nahe
liegende
Schlüsse
gezogen
.
Auch
einzelne
Indizien
allein
ausreichen
würden
einzelne
Umstände
auch
anders
erklären
ließen
so
durfte
Strafkammer
doch
Gesamtwürdigung
festgestellten
Umstände
Überzeugung
bilden
Tatopfer
Stichverletzungen
kurzer
Zeit
Tode
führten
Juni
Uhr
Uhr
zugefügt
wurden
zwar
Angeklagten
Zeit
Wohnung
Tatopfers
aufhielt
.
Beschwerdeführer
Revisionsbegründung
eigene
Beweiswürdigung
vornimmt
kann
Revisionsverfahren
gehört
werden
.
3
.
Auch
Strafausspruch
hat
Bestand
.
kann
dahinstehen
Landgericht
Äußerungen
Tatopfers
Angeklagten
schwere
Beleidigung
Schläge
Angeklagten
Ehefrau
versetzt
wurden
Misshandlungen
Sinne
ersten
Alternative
§
StGB
hätte
werten
müssen
.
Jedenfalls
ist
Angeklagte
Feststellungen
§
StGB
erforderlich
eigene
Schuld
Zorn
gereizt
Tat
hingerissen
worden
.
Vielmehr
hat
Jahren
getrennt
lebenden
Ehefrau
Streit
angefangen
Verlassen
Wohnung
bewegen
wollte
Geschenk
gemeinsamen
Sohnes
zerschlagen
.
beanstanden
ist
auch
Landgericht
minder
schweren
Fall
schon
hier
vorliegenden
übrigen
Milderungsgründe
bejaht
hat
.
Annahme
Landgerichts
Strafrahmen
StGB
nur
Verbrauch
vertypten
Milderungsgrundes
§
StGB
anzuwenden
sei
Angeklagte
vorbestraft
ist
Tat
schwierigen
Lebenssituation
spontan
begangen
hat
Alters
Charakters
besonders
haftempfindlich
ist
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Auffassung
Revision
ist
nochmalige
Milderung
Strafrahmens
§
StGB
§
§
Abs.
StGB
Raum
.
Allerdings
beanstanden
Revision
Generalbundesanwalt
Recht
Landgericht
Straferschwerungsgrund
herangezogen
hat
Angeklagte
direktem
Tötungsvorsatz
nur
bedingtem
gehandelt
hat
.
Tatbestand
Totschlags
setzt
vorsätzliche
Tatbegehung
Regelfall
Tötung
direktem
Vorsatz
ist
.
verstößt
Doppelverwertungsverbot
§
Abs.
StGB
Umstand
Angeklagte
direktem
Tötungsvorsatz
gehandelt
hat
strafschärfend
verwertet
wird
vgl.
StGB
§
Abs.
Tötungsvorsatz
3
4
;
Senatsbeschluss
30
Juli
.
Rechtsfehler
nötigt
jedoch
hier
gegebenen
Umständen
Aufhebung
Strafausspruchs
.
kann
dahinstehen
Urteil
Strafzumessungsfehler
beruht
verhängte
Rechtsfolge
jedenfalls
angemessen
ist
Abs.
Satz
.
verfassungskonformer
Auslegung
erforderlichen
Voraussetzungen
Entscheidung
Revisionsgerichts
Vorschrift
vgl.
NStZ
liegen
.
Senat
steht
zutreffend
ermittelter
vollständiger
aktueller
Strafzumessungssachverhalt
Verfügung
.
gibt
Anhaltspunkte
erst
erstinstanzlichen
Hauptverhandlung
eingetretene
dementsprechend
bisher
berücksichtigte
Entwicklungen
Ereignisse
neuer
Tatrichter
liegend
feststellen
Gunsten
Angeklagten
berücksichtigen
würde
.
Abwägung
Strafzumessung
bedeutsamen
Urteilsfeststellungen
Berücksichtigung
gesamten
bezogenen
Vorbringens
Verfahrensbeteiligten
hält
Senat
Landgericht
Freiheitsstrafe
Jahren
angemessen
.
ist
insbesondere
berücksichtigen
Angeklagte
maßgeblichen
Ursachen
Streit
Ehefrau
bereits
Oktober
getrennt
hatte
gesetzt
hat
.
hat
Hausrecht
Ehefrau
hinweggesetzt
hat
Ehefrau
Zerschlagen
Bierglases
Söhne
geschenkt
hatte
noch
zusätzlich
provoziert
.
Kuckein