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NAMEN
Urteil
15
.
September
Strafsache
Mordes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
September
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägers
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Sitzung
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
3
.
September
wird
verworfen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
2
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
vorbezeichnete
Urteil
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Schwurgericht
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Mordes
Tateinheit
versuchtem
Mord
gefährlicher
Körperverletzung
Schwangerschaftsabbruch
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Angeklagte
rügt
hiergegen
gerichteten
Revision
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Staatsanwaltschaft
wendet
Ungunsten
Angeklagten
eingelegten
Revision
allein
Annahme
erheblich
verminderter
Schuldfähigkeit
.
Rechtsmittel
Angeklagten
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Generalbundesanwalt
vertretene
wirksam
Strafausspruch
beschränkte
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
hat
Erfolg
.
Feststellungen
hatte
Tatzeit
Jahre
alte
Angeklagte
Sohn
Rückkehr
Ausland
Jahre
Begleichung
Altschulden
Aufbau
eigenen
Betriebes
finanziell
unterstützt
.
Ende
2002/Anfang
wurden
Firmen
Angeklagten
Sohnes
zusammengelegt
Eigentum
Familienanwesen
neu
aufgeteilt
so
zusammengelegten
Firmen
Alleineigentum
Sohnes
Angeklagten
befanden
.
Gegenzug
wurde
Angeklagten
Geschäftsführung
übertragen
monatlicher
unkündbarer
Lohn
Euro
versprochen
.
März
erteilte
Angeklagten
Büroverbot
.
Mai
stellte
monatlichen
Zahlungen
Euro
Angeklagten
kündigte
schließlich
Krankenversicherungen
Eltern
.
Angeklagte
reagierte
beleidigenden
Äußerungen
Sohn
Ehefrau
Tatzeit
30
.
Woche
schwanger
war
Eltern
.
erstattete
mehrfach
anonym
Strafanzeige
Sohn
angeblichen
Drogenhandels
Steuerhinterziehung
.
Angeklagte
annahm
Besuchern
Sohnes
handele
Mitglieder
Hells-Angels
MC-Outlaws
beobachtete
fotografierte
regelmäßig
Dunkelheit
Verwendung
Nachtsichtgerätes
Wohnung
Sohnes
.
Anfang
Oktober
erklärte
Angeklagte
langjährigen
Mitarbeiter
Telefongespräch
wolle
Firma
Sohn
zurück
haben
kündigte
werde
erschießen
.
Kind
Ehefrau
Sohnes
Welt
komme
"
erschieße
"
.
Etwa
Wochen
Tat
bedrohte
Angeklagte
Familienanwesen
Sohn
Revolver
forderte
Fahrzeug
umzuparken
.
ignorierte
entgegnete
Angeklagte
solle
doch
schießen
drehte
Waffe
bot
Sohn
solle
schießen
.
späten
Nachmittag
26
November
stellte
Angeklagte
Nummernschilder
Firmenwagen
privat
nutzte
abgeschraubt
waren
.
Windschutzscheibe
Autos
befand
Zettel
Nachricht
:
"
Auto
wird
abgemeldet
.
"
.
Angeklagten
"
reifte
nun
endgültig
Überzeugung
Sohn
töten
müssen
.
setzte
Uhr
Küche
Hof
überblicken
konnte
wartete
Heimkehr
Sohnes
"
.
Uhr
kamen
Ehefrau
hinteren
Durchgang
Innenhof
.
Angeklagte
Lichtkegel
Autos
Sohnes
gesehen
hatte
war
Hintertür
Wohnung
hinuntergegangen
hatte
geöffnet
Tür
angebrachte
Beleuchtung
einzuschalten
Treppe
Tür
gestellt
.
wollte
Sohn
Vollmantelkegelspitzgeschossen
geladenen
Revolver
erschießen
Innenhof
betrat
.
sah
Schwiegertochter
Sohn
ging
zögerte
Augenblick
.
befürchtete
sein
Vorhaben
könne
scheitern
abermals
versagen
schoss
Angeklagte
Vorwarnung
zweimal
kurz
Wohnung
führenden
Außentreppe
befanden
.
konnte
Hofraum
dunkel
war
lediglich
unklare
Umrisse
zweier
Personen
erkennen
.
"
Ehepaar
Bewegung
befand
Angeklagten
Aufregung
Hände
zitterten
unerwarteten
Auftauchen
überrascht
insgesamt
relativ
dunkel
war
konnte
wusste
gezielten
Schuss
Sohn
abgeben
.
konnte
Personen
Moment
Abgabe
Schüsse
einmal
genau
voneinander
unterscheiden
.
hatte
gehofft
ersten
Schüssen
Personen
Sohn
treffen
Gefahr
Tötung
Schwiegertochter
war
aber
bewusst
nahm
Kauf
.
Nahezu
gleichzeitig
allenfalls
Bruchteile
Sekunde
Schüssen
wurde
Person
Haustür
Vaters
gewahr
veranlasste
Richtung
drehen
.
Schüsse
durchschlug
zunächst
linken
Unterarm
streifte
anschließend
rechten
Unterarm
schließlich
Eintreten
linke
Brust
Herz
durchdrang
Brustkorb
stecken
blieb
.
zweite
Geschoss
verfehlte
bohrte
Wand
Hauses
"
.
liefen
Richtung
Treppe
nung
.
tödlich
getroffene
begann
schreien
.
kam
Treppe
Fall
versuchte
vergeblich
Ehefrau
hochzuziehen
lief
dann
Treppe
hinauf
Wohnung
.
Angeklagte
schoss
weitere
Male
traf
jedoch
.
lief
Wohnung
kehrte
schnurlosen
Telefon
Hand
Wohnungstür
.
trat
mehrmals
Schritte
gleich
wieder
tat
so
ziele
Telefon
Hand
Angeklagten
.
zielte
jeweils
erneut
schoss
jedoch
.
Minuten
ging
Angeklagte
Wohnung
alarmierte
Worten
"
habe
Sohn
erschossen
"
telefonisch
Polizei
forderte
kurz
weiteren
Telefonanruf
Notarzt
verständigen
.
Tode
entbundene
Mädchen
verstarb
Stunden
Geburt
.
Auffassung
Landgerichts
ist
erhebliche
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
auszuschließen
.
Inhalt
Hauptverhandlung
ergäben
ausreichend
Anhaltspunkte
Angeklagte
Tatzeitpunkt
Zustand
affektbedingten
Störung
Bewusstseinstätigkeit
gehandelt
haben
könnte
.
II
.
Revision
Angeklagten
1
.
Verfahrensrügen
sind
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
jedenfalls
unbegründet
.
2
.
Überprüfung
Urteils
Sachrüge
hat
Angeklagten
belastenden
Rechtsfehler
ergeben
.
Schuldspruch
ist
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
zutreffend
dargelegt
hat
auch
Berücksichtigung
Beschwerdeführer
erhobenen
Einwendungen
rechtlich
beanstanden
.
gilt
auch
Landgericht
strafbefreienden
Rücktritt
Angeklagten
Mordversuch
Nachteil
Sohnes
verneint
jedoch
näher
begründet
hat
.
Tötungsversuch
Angeklagten
spätestens
dann
fehlgeschlagen
war
Sohn
Wohnung
hatte
flüchten
können
liegt
hier
.
Fehlschlag
Rechtsprechung
Rücktritt
ausschließt
vgl.
BGHSt
56
;
94
;
liegt
Täter
Tat
weiß
bereits
eingesetzten
Hand
liegenden
Mitteln
mehr
zeitliche
Zäsur
vollenden
kann
vgl.
BGHSt
228
;
BGHSt
;
NStZ-RR
so
erneutes
Ansetzen
notwendig
ist
gewünschten
Ziel
gelangen
vgl.
BGHSt
232
;
.
Selbst
Angeklagte
Feststellungen
fern
liegt
Abgabe
vierten
Schusses
ausgegangen
sein
sollte
Tat
zeitliche
Zäsur
noch
hätte
vollenden
können
fehlt
jedenfalls
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
erforderlichen
Freiwilligkeit
Rücktritts
.
Hat
Sicht
Täters
vorhergesehene
Umstände
Tatbegehung
verbundene
Risiko
beträchtlich
erhöht
sieht
weiteren
Tatausführung
NStZ
.
w.
.
ist
Rücktritt
freiwillig
.
So
liegt
hier
.
Feststellungen
hatte
Angeklagte
Sohn
gelang
Wohnung
flüchten
nur
noch
Schuss
Verfügung
.
wusste
Sohn
Schusswaffe
besaß
.
Sachlage
war
weitere
Ausführung
Tat
Sicht
Angeklagten
erheblichen
Risiko
verbunden
.
vorangegangenen
Fehlschüssen
konnte
Angeklagte
Entfernung
Lichtverhältnisse
sicher
sein
Sohn
treffen
jeweils
kurz
Wohnung
kam
seinerseits
Zielen
vortäuschte
.
Möglichkeit
Eigengefährdung
zunächst
Distanz
verringern
letzten
Patrone
sicher
treffen
können
bestand
.
Angeklagte
nunmehr
vermeintlich
erhöhten
Risikos
anderen
Gründen
Abgabe
weiteren
Schusses
absah
liegt
Gesamtzusammenhang
-9-
Urteilsgründe
insbesondere
Hinblick
Angaben
Festnahme
so
fern
näheren
Darlegung
bedurfte
.
Auffassung
Beschwerdeführers
begegnet
auch
Strafzumessungserwägung
Angeklagte
habe
nur
Situation
unschuldige
Schwiegertochter
erschossen
tateinheitlich
versuchten
Mord
begangen
Leben
zunächst
ungeborenen
Kindes
vernichtet
rechtlichen
Bedenken
.
strafschärfende
Berücksichtigung
tateinheitlichen
Verwirklichung
Abs.
StGB
verstößt
Doppelverwertungsverbot
Abs.
StGB
.
Verletzung
Strafgesetze
Handlung
ist
jedenfalls
dann
Grund
Tat
Strafrahmens
insoweit
bestimmenden
Norm
nachteiliger
bewerten
tateinheitlich
verwirklichte
Delikt
hier
selbständiges
Unrecht
verkörpert
vgl.
StGB
§
Abs.
Wertungsfehler
;
NStZ
.
Auch
hat
Landgericht
Erwägung
Angeklagte
habe
nur
Situation
unschuldige
Schwiegertochter
erschossen
Gesamtzusammenhang
Fehlen
Strafmilderungsgrundes
straferschwerend
berücksichtigt
Umstand
Angeklagte
Situation
schuldigen
Sohn
geplant
erschießen
können
Tötung
weiteren
unbeteiligten
Menschen
Kauf
nahm
.
ist
hier
tauglicher
Strafzumessungsgrund
vgl.
BGHSt
.
.
.
Revision
Staatsanwaltschaft
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
hat
Erfolg
.
1
.
Annahme
affektbedingten
erheblichen
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Landgericht
hat
ausgeführt
ausgehend
ausführlichen
überzeugenden
Ausführungen
psychiatrischen
Sachverständigen
könne
Zweifel
Angeklagten
ausschließen
Tatzeit
Steuerungsfähigkeit
erheblich
beeinträchtigenden
Zustand
tiefgreifenden
Bewusstseinsstörung
befunden
hat
Begehung
Tat
nur
vermindert
schuldfähig
Sinne
§
StGB
war
.
Ausführungen
Sachverständigen
teilt
Urteil
Rahmen
Exploration
Schwierigkeit
ergeben
hat
Verteidigungsstrategie
Einlassung
Angeklagten
vermeintlich
schützenden
Bekundungen
Tochter
Ehefrau
umfassendes
psychopathologisches
Bild
ergeben
hat
.
lässt
besorgen
Landgericht
rechtlich
bedenklich
ist
vgl.
NStZ
Beurteilung
Schuldfähigkeit
lediglich
Gesichtspunkte
abgestellt
hat
Ausführungen
Sachverständigen
abstrakt
Affekt
sprechen
können
.
Urteilsausführungen
lässt
entnehmen
Sachverständige
Hauptverhandlung
neuen
Verurteilung
zugrunde
liegenden
Sachverhalt
auseinandergesetzt
medizinisch-psychiatrischen
Anknüpfungstatsachen
konkret
Angeklagten
bezogene
Ausführungen
gemacht
hat
.
hätte
Urteil
aber
insbesondere
verhalten
müssen
Landgericht
insoweit
zutreffend
vgl.
NStZ-RR
klassischen
Fall
schuldrelevanten
Affekts
affektbedingten
Bewusstseinsstörung
irrealen
Fokussierung
Fixierung
Angeklagten
Sohn
ausgegangen
ist
Beeinträchtigung
Steuerungsfähigkeit
Ausweitung
überwertigen
Idee
vgl.
StGB
seelische
Abartigkeit
.
Landgericht
hat
auseinandergesetzt
Angeklagte
Feststellungen
Tattage
entschlossen
hatte
Sohn
erschießen
etwa
Stunden
Rückkehr
gewartet
hat
.
Auch
kann
aber
ebenso
vorangegangene
Tatplanung
zielgerichtete
Vorgehensweise
Tatausführung
deutliches
Anzeichen
sein
Bewusstseinstörung
gehandelt
hat
vgl.
NStZ-RR
w.
.
tiefgreifende
Bewusstseinsstörung
sprechen
kann
ferner
rationales
umsichtiges
Verhalten
Tat
vgl.
NStZ
insbesondere
dann
hier
Anzeichen
Affektabbau
begleitende
schwere
seelische
Erschütterung
Täters
fehlen
vgl.
StGB
§
Affekt
.
Landgericht
hätte
auseinandersetzen
müssen
Angeklagte
Beendigung
Tat
Wohnung
gegangen
war
dort
nur
Telefongespräche
Polizei
führte
auch
Hülsen
verschossenen
Munition
Revolver
entfernte
dann
Eintreffen
Polizei
Wohnmobil
versteckte
fürchtete
Sohn
werde
Pistole
holen
erschießen
.
Urteilsausführungen
lassen
besorgen
Landgericht
Zweifelssatz
auch
Rechtsfrage
Auffassung
vorliegende
Beeinträchtigung
Angeklagten
Sinne
§
StGB
"
lich
ist
angewendet
hat
.
Rechtsfrage
kann
aber
Grundlage
Zweifelssatzes
beantwortet
werden
.
.
vgl.
BGHSt
77
NStZ
.
Beurteilung
Erheblichkeit
Beeinträchtigung
Sinne
§
StGB
fließen
normative
Gesichtspunkte
.
Entscheidend
sind
Anforderungen
Rechtsordnung
stellt
.
sind
umso
höher
je
schwerwiegender
Rede
stehende
Delikt
ist
.
.
vgl.
NStZ
f.
.
vorsätzlichen
Tötungsdelikten
also
besonders
hoch
NStZ
.
2
.
aufgezeigten
Rechtsfehler
führen
Aufhebung
Strafausspruchs
.
notwendige
erneute
Prüfung
lässt
Schuldspruch
unberührt
.
fehlt
jeglichem
Anhalt
Angeklagte
könne
Tatzeit
Sinne
§
StGB
schuldunfähig
gewesen
sein
.
Kuckein
Sost-Scheible