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482 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
17
Juli
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
17
Juli
gemäß
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Schutzbefohlenen
Fällen
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
Fällen
Mißhandlung
Schutzbefohlenen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
genannten
Gründen
Erfolg
.
Erörterung
bedarf
nur
Verfahrensrüge
Verstoß
§
§
gerügt
wird
Zeuge
zweiten
Vernehmung
entsprechende
scheidung
unvereidigt
geblieben
ist
.
Zulässigkeit
Rüge
steht
Beschwerdeführer
unterlassen
hat
gemäß
§
Abs.
StPO
Entscheidung
Gerichts
Vereidigungsfrage
herbeizuführen
vgl.
;
NStZ-RR
.
Verfahrensrüge
greift
jedoch
.
Revision
beanstandet
zwar
Recht
zweiten
Vernehmung
Zeugen
S.
Entscheidung
Vereidigung
ergangen
ist
;
wird
Verhandlungsprotokoll
bewiesen
lediglich
mitgeteilt
wird
Zeuge
allseitigen
Einverständnis
entlassen
wurde
.
1
.
Verstoß
§
liegt
dennoch
Vereidigung
Zeugen
Recht
unterblieben
ist
Vereidigungsverbot
§
Nr.
entgegenstand
.
Zeuge
war
Hauptverhandlung
bereits
schließend
vernommen
allseitigen
Einverständnis
unvereidigt
entlassen
worden
.
Vernehmung
hatte
Angeklagten
entlasten
versucht
behauptete
Vernehmungsbeamtin
habe
Angaben
polizeilichen
Vernehmung
bewußt
falsch
unvollständig
protokolliert
.
zweiten
Vernehmung
Hauptverhandlung
blieb
auch
Vorhalt
Bekundungen
Vernehmungsbeamtin
zwischenzeitlich
eidlich
vernommen
worden
war
ersten
Vernehmung
gemachten
Aussage
.
Gericht
hat
Zeugen
geglaubt
.
war
vielmehr
Urteilsgründen
ergibt
]
Ansicht
Zeuge
Vernehmungen
Hauptverhandlung
gunsten
Angeklagten
falsch
ausgesagt
hat
Bestrafung
vereiteln
.
jedenfalls
eidlichen
Vernehmung
ermittelnden
Polizeibeamtin
Verdacht
versuchten
Strafvereitelung
erste
Falschaussage
Zeugen
bestand
hätte
Gericht
scheidung
Vereidigung
Zeugen
zweiten
Vernehmung
Vereidigungsverbot
§
Nr.
beachten
müssen
.
Anwendung
Vorschrift
ist
Verdacht
Hauptverhandlung
begangenen
versuchten
vollendeten
Strafvereitelung
Begünstigung
beschränkt
;
umfaßt
vielmehr
auch
Fall
Tat
früheren
Termin
Hauptverhandlung
begangen
worden
ist
Zeuge
Termin
abschließend
vernommen
Entscheidung
Vereidigung
entlassen
worden
ist
vgl.
BGHSt
f.
;
Senge
KK
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Auch
Tatsache
Zeuge
versuchten
Strafvereitelung
§
Abs.
StGB
straffrei
bleibt
Tat
Stiefvaters
begangen
hat
ist
Zusammenhang
unbeachtlich
persönliche
Strafausschließungsgründe
Vereidigungsverbot
§
Nr.
grundsätzlich
unberührt
lassen
vgl.
Senge
aaO
§
Rdn
.
m.w
.
.
2
.
Verletzung
§
kann
Beschwerdeführer
ebenfalls
erfolgreich
berufen
.
Zwar
hat
Landgericht
zweiten
Vernehmung
Zeugen
Vereidigungsentscheidung
getroffen
hat
klagten
unterrichtet
Gründen
Vereidigung
terblieben
ist
.
Urteil
beruht
jedoch
Mangel
Vereidigungsverbot
§
Nr.
schon
Hauptverhandlung
erkennbar
war
vgl.
Meyer-Goßner
46
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Amts
vorgenommene
wörtliche
Protokollierung
Angaben
Zeugen
zweiten
Vernehmung
wesentlichen
Punkten
ersten
Vernehmung
entsprachen
war
Verfahrensbeteiligten
ersichtlich
Gericht
Bekundungen
Glauben
schenkte
.
§
Abs.
Satz
erfolgt
wörtliche
Protokollierung
Aussage
nur
dann
Wortlaut
ankommt
.
kann
Interesse
Feststellung
laufende
auch
anderes
auch
künftiges
Verfahren
beziehen
Meyer-Goßner
aaO
§
Rdn
.
.
Hier
erfolgte
wörtliche
Protokollierung
Hinblick
späteres
Ermittlungsverfahren
Zeugen
falscher
uneidlicher
Aussage
.
Aussageinhalt
Vorhalten
Vernehmung
Fragenkomplex
gehörten
Polizeibeamtin
war
Verfahrensbeteiligten
erkennbar
Gericht
ausging
Zeuge
habe
ersten
abgeschlossenen
Vernehmung
falsch
ausgesagt
Bestrafung
Angeklagten
verhindern
.
war
auch
Grund
Nichtvereidigung
ersehen
so
Angeklagte
Prozeßverhalten
einrichten
konnte
.
Kuckein