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449 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
8
.
Mai
Strafsache
Vergewaltigung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
8
.
Mai
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
8
.
Dezember
Strafausspruch
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Strafausspruch
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Strafausspruch
hat
Bestand
:
Strafschärfend
hat
Landgericht
berücksichtigt
Angeklagte
"
gleich
Tatbestandsalternativen
"
§
Abs.
StGB
verwirklicht
habe
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
hat
Angeklagte
Körperverletzung
zwar
anderen
gefährlichen
Werkzeugs
Leben
gefährdenden
Behandlung
§
Abs.
Nr.
StGB
begangen
Auffassung
Landgerichts
aber
auch
hinterlistigen
Überfalls
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
.
Beschwerdeführer
Schuldspruch
gefährlicher
Körperverletzung
ausdrücklich
Revisionsangriff
ausgenommen
hat
steht
sachlichen
rechtlichen
Nachprüfung
hier
Tateinheit
Revision
wirksam
einzelne
rechtliche
Gesichtspunkte
Schuldspruchs
beschränkt
werden
kann
vgl.
BGHSt
258
;
Meyer-Goßner
49
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
Hinterlist
setzt
Täter
Opfer
hier
plötzlich
hinten
angreift
planmäßig
Verdeckung
wahren
Absicht
gerichteten
Weise
vorgeht
Überfallenen
Abwehr
erwarteten
Angriffs
erschweren
Vorbereitung
Verteidigung
auszuschließen
vgl.
NStZ
;
StGB
;
.
.
.
planmäßig
Verdeckung
ausgerichtetes
Verhalten
Angeklagten
kann
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
jedoch
Auffassung
Generalbundesanwalts
entnommen
werden
.
Vielmehr
fasste
Angeklagte
Nebenklägerin
überfallen
erst
vorbeigegangen
war
.
Angeklagte
Nebenklägerin
unbemerkt
hinten
näherte
Enden
fest
verknotete
Schnürsenkel
Hals
legte
drosselte
hat
Angeklagte
Angriff
lediglich
Überraschungsmoment
ausgenutzt
.
genügt
aber
Hinterlist
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
.
.
;
vgl.
NStZ
m.w
.
.
Erwägung
Landgerichts
Tat
sei
Begehungsweise
geeignet
"
Sicherheitsgefühl
Bevölkerung
schwerwiegend
einträchtigen
"
lässt
besorgen
Bemessung
Höhe
verhängten
Freiheitsstrafe
auch
generalpräventiven
Erwägungen
hat
leiten
lassen
.
Schutz
Allgemeinheit
Abschreckung
nur
Angeklagten
auch
anderer
möglicher
künftiger
Rechtsbrecher
rechtfertigt
schwerere
Strafe
sonst
angemessen
wäre
nur
dann
gemeinschaftsgefährliche
Zunahme
ähnlicher
Straftaten
Aburteilung
stehen
festgestellt
worden
ist
vgl.
m
.
.
ist
hier
jedoch
belegt
.
Revision
beanstandet
Recht
Landgericht
strafmildernden
Berücksichtigung
Angeklagten
gefährlichen
Körperverletzung
abgelegten
Geständnisses
gehindert
gesehen
hat
"
Einlassung
Entwicklung
zeigt
lediglich
Beweislage
Rechnung
trug
taktischen
Überlegungen
getragen
war
"
.
Zwar
kann
Fall
Geständnis
wesentlich
strafmildernde
Bedeutung
fehlen
vgl.
BGHSt
.
.
.
hier
so
verhält
geben
Urteilsgründe
jedoch
.
Beurteilung
Motive
Ablegung
Geständnisses
ist
aber
Zweifel
Angeklagten
günstigsten
Möglichkeit
auszugehen
vgl.
m
.
.
Da
auszuschließen
ist
aufgezeigten
Rechtsfehler
Bemessung
Höhe
bislang
strafrechtlich
"
nur
ganz
unerheblich
Erscheinung
getretenen
Angeklagten
verhängten
Strafe
ausgewirkt
haben
hebt
Senat
Strafausspruch
.
zugrunde
liegenden
Feststellungen
können
jedoch
bestehen
bleiben
rechtsfehlerfrei
getroffen
worden
sind
.
Ergänzende
Feststellungen
Widerspruch
stehen
sind
zulässig
.
Prof
.
.
Kuckein
.
sind
urlaubsbedingt
ortsabwesend
verhindert
unterschreiben
.
Sost-Scheible