BESCHLUSS 8 . Mai Strafsache Vergewaltigung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 8 . Mai gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 8 . Dezember Strafausspruch aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Sachrüge Strafausspruch Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Strafausspruch hat Bestand : Strafschärfend hat Landgericht berücksichtigt Angeklagte " gleich Tatbestandsalternativen " § Abs. StGB verwirklicht habe . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat Angeklagte Körperverletzung zwar anderen gefährlichen Werkzeugs Leben gefährdenden Behandlung § Abs. Nr. StGB begangen Auffassung Landgerichts aber auch hinterlistigen Überfalls Sinne § Abs. Nr. StGB . Beschwerdeführer Schuldspruch gefährlicher Körperverletzung ausdrücklich Revisionsangriff ausgenommen hat steht sachlichen rechtlichen Nachprüfung hier Tateinheit Revision wirksam einzelne rechtliche Gesichtspunkte Schuldspruchs beschränkt werden kann vgl. BGHSt 258 ; Meyer-Goßner 49 . Aufl . Rdn . m.w . . Hinterlist setzt Täter Opfer hier plötzlich hinten angreift planmäßig Verdeckung wahren Absicht gerichteten Weise vorgeht Überfallenen Abwehr erwarteten Angriffs erschweren Vorbereitung Verteidigung auszuschließen vgl. NStZ ; StGB ; . . . planmäßig Verdeckung ausgerichtetes Verhalten Angeklagten kann Landgericht getroffenen Feststellungen jedoch Auffassung Generalbundesanwalts entnommen werden . Vielmehr fasste Angeklagte Nebenklägerin überfallen erst vorbeigegangen war . Angeklagte Nebenklägerin unbemerkt hinten näherte Enden fest verknotete Schnürsenkel Hals legte drosselte hat Angeklagte Angriff lediglich Überraschungsmoment ausgenutzt . genügt aber Hinterlist Sinne § Abs. Nr. StGB . . ; vgl. NStZ m.w . . Erwägung Landgerichts Tat sei Begehungsweise geeignet " Sicherheitsgefühl Bevölkerung schwerwiegend einträchtigen " lässt besorgen Bemessung Höhe verhängten Freiheitsstrafe auch generalpräventiven Erwägungen hat leiten lassen . Schutz Allgemeinheit Abschreckung nur Angeklagten auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt schwerere Strafe sonst angemessen wäre nur dann gemeinschaftsgefährliche Zunahme ähnlicher Straftaten Aburteilung stehen festgestellt worden ist vgl. m . . ist hier jedoch belegt . Revision beanstandet Recht Landgericht strafmildernden Berücksichtigung Angeklagten gefährlichen Körperverletzung abgelegten Geständnisses gehindert gesehen hat " Einlassung Entwicklung zeigt lediglich Beweislage Rechnung trug taktischen Überlegungen getragen war " . Zwar kann Fall Geständnis wesentlich strafmildernde Bedeutung fehlen vgl. BGHSt . . . hier so verhält geben Urteilsgründe jedoch . Beurteilung Motive Ablegung Geständnisses ist aber Zweifel Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen vgl. m . . Da auszuschließen ist aufgezeigten Rechtsfehler Bemessung Höhe bislang strafrechtlich " nur ganz unerheblich Erscheinung getretenen Angeklagten verhängten Strafe ausgewirkt haben hebt Senat Strafausspruch . zugrunde liegenden Feststellungen können jedoch bestehen bleiben rechtsfehlerfrei getroffen worden sind . Ergänzende Feststellungen Widerspruch stehen sind zulässig . Prof . . Kuckein . sind urlaubsbedingt ortsabwesend verhindert unterschreiben . Sost-Scheible