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104 lines
897 B

BESCHLUSS
3
Juli
Strafsache
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
3
Juli
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
27
.
Februar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
ECLI
:
:
BGH:2018:030718B4STR171.18.0
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Ausführungen
Unverhältnismäßigkeit
Anordnung
§
StGB
Ablehnung
tragen
vermögen
vgl.
Beschlüsse
8
Juli
juris
.
;
9
.
September
juris
.
insofern
abgedruckt
NStZ-RR
hat
Landgericht
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
zutreffend
angeführt
hat
Gefahr
künftiger
erheblicher
Straftaten
noch
hinreichender
Begründung
verneint
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin
Franke
Feilcke