BESCHLUSS 3 Juli Strafsache unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 3 Juli einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 27 . Februar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . ECLI : : BGH:2018:030718B4STR171.18.0 Ergänzend bemerkt Senat : Ausführungen Unverhältnismäßigkeit Anordnung § StGB Ablehnung tragen vermögen vgl. Beschlüsse 8 Juli juris . ; 9 . September juris . insofern abgedruckt NStZ-RR hat Landgericht Generalbundesanwalt Antragsschrift zutreffend angeführt hat Gefahr künftiger erheblicher Straftaten noch hinreichender Begründung verneint . Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Franke Feilcke